Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Entgeltfortzahlung Schwangerschaftsvorsorge bei flexiblen Arbeitszeiten

    Sehr geehrte Experten,

    § 7 des MuSchuG regelt, dass Schwangere zu Vorsorgeuntersuchungen (inkl. Wegezeiten) bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie den Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit legen können. Nun haben wir aber bei uns im Haus ein sehr freies und flexibles Arbeitszeitmodell, das auf Vertrauensarbeitszeit beruht. Es gibt keine Kernarbeitszeit, jeder kann kommen und gehen, wie es einem selbst und nach Absprache mit der Teamleitung passt. Unsere Arbeitszeiten werden elektronisch erfasst - hier sind natürlich tägliche/wöchentliche Arbeitszeiten gemäß der individuellen vertraglichen Regelungen im System hinterlegt.

    Jetzt aber zur Frage: müssen wir trotz der sehr hohen Flexibilität den schwangeren Mitarbeiterinnen das Entgelt für die Vorsorgeuntersuchungen (inkl. Wegezeit) erstatten, bzw. muss die Istarbeitszeit von uns auf die eigentliche Sollarbeitszeit aufgefüllt werden, so dass die Zeiten nicht nachgearbeitet werden müssen? Die betroffenen Mitarbeiterinnen haben ihre Termine zu unterschiedlichen Zeiten - mitten am Vormittag / Mittags / nachmittags und manchmal auch früh am morgen.

    Vielen Dank für ihre Rückmeldung!

    Freundliche Grüße

    SR

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung Schwangerschaftsvorsorge bei flexiblen Arbeitszeiten

    Hallo SR,

    Ihre Frage zur Erstattung des Arbeitsentgelts der schwangeren Mitarbeiterin für die Vorsorgeuntersuchungen (inkl. Wegezeit) bzw. ob die Ist-Arbeitszeit auf die Soll-Arbeitszeit aufzufüllen ist, so dass diese Zeiten nicht nachgearbeitet werden „müssen“, betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen zur Elternzeit erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Entgeltfortzahlung Schwangerschaftsvorsorge bei flexiblen Arbeitszeiten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    § 7 Abs. 1 MuSchG regelt, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiterin für ärztliche Untersuchungen etc. freizustellen, also von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien hat.


    Das von Ihnen geschilderte Arbeitszeitmodell legt aber für die Zeitraum der ärztlichen Untersuchungen keine Arbeitspflicht fest, von der die Mitarbeiterin freigestellt werden könnte. Vielmehr entscheidet die Mitarbeiterin selbst frei über die Einteilung ihrer Arbeitszeit. Vor diesem Hintergrund findet § 7 Abs. 1 MuSchG keine Anwendung.


    Für den vergleichbaren Fall der Arztbesuche bei flexiblen Arbeitszeitregelungen im Rahmen des § 616 BGB ist dies ebenfalls anerkannt (LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2001, 11 Sa 247/01).


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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