Sehr geehrte Experten,
§ 7 des MuSchuG regelt, dass Schwangere zu Vorsorgeuntersuchungen (inkl. Wegezeiten) bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie den Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit legen können. Nun haben wir aber bei uns im Haus ein sehr freies und flexibles Arbeitszeitmodell, das auf Vertrauensarbeitszeit beruht. Es gibt keine Kernarbeitszeit, jeder kann kommen und gehen, wie es einem selbst und nach Absprache mit der Teamleitung passt. Unsere Arbeitszeiten werden elektronisch erfasst - hier sind natürlich tägliche/wöchentliche Arbeitszeiten gemäß der individuellen vertraglichen Regelungen im System hinterlegt.
Jetzt aber zur Frage: müssen wir trotz der sehr hohen Flexibilität den schwangeren Mitarbeiterinnen das Entgelt für die Vorsorgeuntersuchungen (inkl. Wegezeit) erstatten, bzw. muss die Istarbeitszeit von uns auf die eigentliche Sollarbeitszeit aufgefüllt werden, so dass die Zeiten nicht nachgearbeitet werden müssen? Die betroffenen Mitarbeiterinnen haben ihre Termine zu unterschiedlichen Zeiten - mitten am Vormittag / Mittags / nachmittags und manchmal auch früh am morgen.
Vielen Dank für ihre Rückmeldung!
Freundliche Grüße
SR