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  • 01
    Entgeltfortzahlung in WfbM bei Bezug einer EM-Rente

    Es geht um Erwerbsminderungsrentner die gleichzeitig "Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen" erhalten.

    Diese sind mit SV-Schlüssel 3101 in der Sozialversicherung gemeldet. Da keine Anspruch auf Krankengeld besteht, speichern die Krankenkassen die Diagnosen bei Krankheit nicht. Somit ist eine Klärung der Vorerkrankungszeiten für uns als Arbeitgeber nicht möglich und wir leisten derzeit bei allen durch einen Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeiten Entgeltfortzahlung.

    Frage:

    Besteht eine Verpflichtung Beschäftigten, die gleichzeitig eine EM-Rente beziehen, Entgeltfortzahlung zu leisten? Oder endet die Entgeltzahlung mit dem letzten Tag vor Erkrankung?

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung in WfbM bei Bezug einer EM-Rente

    Hallo Bea.St.,
     
    da Ihre Fragestellung zur Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung eines beschäftigten Erwerbsminderungsrentners vordergründig das Arbeitsrecht betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.
     
    Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
     
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache beruhen, sind zusammenzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des eAU-Verfahrens übermittelt wurde oder als „Ersatz“ in Papierform vorliegt (sogenannte Störfallbescheinigung). 
     
    Die Frage, ob die Ursache bei wiederholten Arbeitsunfähigkeiten „dieselbe Krankheit“ oder zumindest dieselbe Krankheitsursache war, ist aus medizinischer Sicht zu beurteilen.
    Da der Arbeitgeber die Diagnose nicht kennt, kann er selbst in der Regel nicht feststellen, ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen. Die Beweislast für die Anrechnung von Vorerkrankungen trifft jedoch trotzdem den Arbeitgeber.
     
    Sofern der Arbeitgeber objektive Anhaltspunkte für eine Fortsetzungserkrankung hat, kann er eine elektronische Anfrage über anrechenbare Vorerkrankung an die zuständige Krankenkasse stellen.  
     
    Sollte dies aus dem Entgeltabrechnungsprogramm nicht möglich sein, kann alternativ das SV-Meldeprotal dafür genutzt werden.
     
    Im Zweifelsfall sollte mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden, um den Sachverhalt anhand der dort vorliegenden Unterlagen zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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