Grundsätzliches:
Unser Unternehmen ist im Bauhauptgewerbe tätig. Die saisonal auftragsschwache Zeit im Winter sowie witterungsbedingte Unterbrechungen auf Baustellen werden durch Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto sowie durch Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG) ausgeglichen.
S-KUG-Zeitraum: 01.12.2025 – 31.03.2026
Arbeitszeitregelungen: Winterarbeitszeit 38,0 Std./Woche – Sommerarbeitszeit 41,0 Std./Woche
Die betreffende Mitarbeiterkolonne ist bis einschließlich Donnerstag, 11.12.2025 auf der Baustelle tätig. Ab diesem Zeitpunkt ist für diese Kolonne eine vollständige witterungsbedingte Unterbrechung bis einschließlich 01.03.2026 geplant.
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Fragestellung zur Entgeltfortzahlung (EFZ)
Krankheitszeitraum: 15.12.2025 bis einschließlich 15.03.2026
Der Mitarbeiter verfügt vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit über 192,8 Stunden Zeitguthaben, welche zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit vorrangig einzusetzen sind.
Für Feiertage und Freistellungstage leistet das Unternehmen eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe.
Die folgende Darstellung zeigt unsere bisherige Auslegung zur Berechnung der 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung:
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Zeitliche Einordnung (Auslegung des Unternehmens)
Zeitraum Behandlung Stunden
15.12.2025 – 23.12.2025 Einsatz Guthabenstunden 7,6 Std./Tag
24.12.2025 – 26.12.2025 EFZ durch Arbeitgeber je 7,6 Std.
29.12.2025 – 30.12.2025 Einsatz Guthabenstunden 7,6 Std./Tag
31.12.2025 – 01.01.2026 EFZ durch Arbeitgeber je 7,6 Std.
02.01.2026 – 05.01.2026 Einsatz Guthabenstunden 7,6 Std./Tag
06.01.2026 EFZ durch Arbeitgeber 7,6 Std.
07.01.2026 – 26.01.2026 Einsatz Guthabenstunden 7,6 Std./Tag
27.01.2026 Einsatz Guthabenstunden 2,8 Std. + Lohnfortzahlung über S-KUG 4,8 Std.
28.01.2026 – 02.03.2026 Lohnfortzahlung über S-KUG je 7,6 Std.
03.03.2026 – 15.03.2026 Krankengeldzahlung durch Krankenkasse —
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Offene Fragen:
1. Werden die Wochenendtage 27./28.12.2025 in die 42 EFZ-Tage eingerechnet?
2. Wird der 27.01.2026 in die 42 EFZ-Tage einbezogen?
3. Können die weiteren Wochenenden im Dezember und Januar bei der Berechnung der 42 EFZ-Tage ggf. eingerechnet werden?
Nachfolgend noch ein Auszug aus dem Winterbau-Merkblatt 2023/2024 des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe:
Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer noch
Guthabenstunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat, die im Rahmen der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls vorrangig einzubringen sind (vgl. Teil II 3. d) bb). Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 1.43 BRTV berechtigt ist, während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Lohn für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszuzahlen (Urteil vom 26.09.2001 - 5 AZR 699/00
Dies setzt jedoch voraus, dass der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer tatsächlich nicht hätte arbeiten können, wenn er gesund gewesen wäre. Der Arbeitgeber muss also im Zweifel darlegen können, dass der betroffene Arbeitnehmer auch ohne die Erkrankung von einem witterungsbedingten oder konjunkturellen Arbeitsausfall betroffen gewesen wäre. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die anderen Mitarbeiter der Kolonne, der dieser Arbeitnehmer üblicher
weise angehört, ebenfalls von witterungsbedingtem oder konjunkturellem Arbeitsausfall betroffen sind. Umgekehrt darf der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer z.B. nicht willkürlich einer Baustelle zuweisen, auf der aus Witterungsgründen nicht gearbeitet werden kann. Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer wird insoweit nicht anders behandelt als der gesunde Arbeitnehmer, der vor der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld ebenfalls verpflichtet ist, bestehende Arbeitszeitguthaben einzubringen. Für solche eingebrachten Guthaben besteht dann auch ein Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld (vgl. Teil III 2 b). Arbeitnehmer, die Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes erhalten, weil sie bereits im Vormonat erkrankt waren, müssen dagegen kein Arbeitszeitguthaben einbringen, weil die gesetzliche Regelung zur Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles beim Krankengeld
nicht gilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist.
Die Tage, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes hat, werden auf den gesetzlichen Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen angerechnet. Gleiches gilt für die Tage für die der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes erhält (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.1971 - 1 AZR 69/71 -), aber nicht für die Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer Arbeitszeitguthaben
einbringt.
Vielen Dank im Voraus, für Ihre Bemühungen.