Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Entgeltfortzahlung im S-KUG-Zeitraum und Einbringung von Guthabenstunden

    Grundsätzliches:

    Unser Unternehmen ist im Bauhauptgewerbe tätig. Die saisonal auftragsschwache Zeit im Winter sowie witterungsbedingte Unterbrechungen auf Baustellen werden durch Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto sowie durch Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG) ausgeglichen.

    S-KUG-Zeitraum: 01.12.2025 – 31.03.2026

    Arbeitszeitregelungen: Winterarbeitszeit 38,0 Std./Woche – Sommerarbeitszeit 41,0 Std./Woche

    Die betreffende Mitarbeiterkolonne ist bis einschließlich Donnerstag, 11.12.2025 auf der Baustelle tätig. Ab diesem Zeitpunkt ist für diese Kolonne eine vollständige witterungsbedingte Unterbrechung bis einschließlich 01.03.2026 geplant.

    ________________________________________

    Fragestellung zur Entgeltfortzahlung (EFZ)

    Krankheitszeitraum: 15.12.2025 bis einschließlich 15.03.2026

    Der Mitarbeiter verfügt vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit über 192,8 Stunden Zeitguthaben, welche zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit vorrangig einzusetzen sind.

    Für Feiertage und Freistellungstage leistet das Unternehmen eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe.

    Die folgende Darstellung zeigt unsere bisherige Auslegung zur Berechnung der 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung:

    ________________________________________

    Zeitliche Einordnung (Auslegung des Unternehmens)

    Zeitraum Behandlung Stunden

    15.12.2025 – 23.12.2025 Einsatz Guthabenstunden 7,6 Std./Tag

    24.12.2025 – 26.12.2025 EFZ durch Arbeitgeber je 7,6 Std.

    29.12.2025 – 30.12.2025 Einsatz Guthabenstunden 7,6 Std./Tag

    31.12.2025 – 01.01.2026 EFZ durch Arbeitgeber je 7,6 Std.

    02.01.2026 – 05.01.2026 Einsatz Guthabenstunden 7,6 Std./Tag

    06.01.2026 EFZ durch Arbeitgeber 7,6 Std.

    07.01.2026 – 26.01.2026 Einsatz Guthabenstunden 7,6 Std./Tag

    27.01.2026 Einsatz Guthabenstunden 2,8 Std. + Lohnfortzahlung über S-KUG 4,8 Std.

    28.01.2026 – 02.03.2026 Lohnfortzahlung über S-KUG je 7,6 Std.

    03.03.2026 – 15.03.2026 Krankengeldzahlung durch Krankenkasse —

    ________________________________________

    Offene Fragen:

    1. Werden die Wochenendtage 27./28.12.2025 in die 42 EFZ-Tage eingerechnet?

    2. Wird der 27.01.2026 in die 42 EFZ-Tage einbezogen?

    3. Können die weiteren Wochenenden im Dezember und Januar bei der Berechnung der 42 EFZ-Tage ggf. eingerechnet werden?


    Nachfolgend noch ein Auszug aus dem Winterbau-Merkblatt 2023/2024 des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe:


    Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer noch

    Guthabenstunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat, die im Rahmen der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls vorrangig einzubringen sind (vgl. Teil II 3. d) bb). Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 1.43 BRTV berechtigt ist, während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Lohn für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszuzahlen (Urteil vom 26.09.2001 - 5 AZR 699/00

    Dies setzt jedoch voraus, dass der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer tatsächlich nicht hätte arbeiten können, wenn er gesund gewesen wäre. Der Arbeitgeber muss also im Zweifel darlegen können, dass der betroffene Arbeitnehmer auch ohne die Erkrankung von einem witterungsbedingten oder konjunkturellen Arbeitsausfall betroffen gewesen wäre. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die anderen Mitarbeiter der Kolonne, der dieser Arbeitnehmer üblicher

    weise angehört, ebenfalls von witterungsbedingtem oder konjunkturellem Arbeitsausfall betroffen sind. Umgekehrt darf der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer z.B. nicht willkürlich einer Baustelle zuweisen, auf der aus Witterungsgründen nicht gearbeitet werden kann. Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer wird insoweit nicht anders behandelt als der gesunde Arbeitnehmer, der vor der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld ebenfalls verpflichtet ist, bestehende Arbeitszeitguthaben einzubringen. Für solche eingebrachten Guthaben besteht dann auch ein Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld (vgl. Teil III 2 b). Arbeitnehmer, die Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes erhalten, weil sie bereits im Vormonat erkrankt waren, müssen dagegen kein Arbeitszeitguthaben einbringen, weil die gesetzliche Regelung zur Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles beim Krankengeld

    nicht gilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist.

    Die Tage, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes hat, werden auf den gesetzlichen Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen angerechnet. Gleiches gilt für die Tage für die der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes erhält (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.1971 - 1 AZR 69/71 -), aber nicht für die Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer Arbeitszeitguthaben

    einbringt.


    Vielen Dank im Voraus, für Ihre Bemühungen.

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung im S-KUG-Zeitraum und Einbringung von Guthabenstunden

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage und Ihre Geduld bei der Beantwortung.


    Zu Ihren Fragen:


    1.

    In die Berechnung der Entgeltfortzahlungsfrist (42 Tage bzw. 6 Wochen) werden auch Sonn- und Feiertage mit einbezogen. Deshalb sind auch der 27./28.12.2025 in Ihrem Beispiel zu berücksichtigen.


    2.

    Der 27.01.2026 ist ebenfalls „vollständig“ in die Berechnung der 42 Tage einzubeziehen.


    3.

    Auch die Wochenenden im Dezember und Januar sind bei der Berechnung der 42 Tage zu berücksichtigen. Wie eingangs bereits erwähnt, handelt es sich bei den 42 Tagen um Kalendertage. Deshalb sind auch Sonn- und Feiertage mitzuzählen, aber auch Tage, an denen (beispielsweise wegen Teilzeittätigkeit) keine Arbeitsverpflichtung besteht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.