Expertenforum - Entgeltfortzahlung bei zwischenzeitlicher unentschuldigter Abwesenheit

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei zwischenzeitlicher unentschuldigter Abwesenheit

    Liebes Expertenteam,

    wir haben folgenden Fall:

    08.11.2024-29.11.2024 Mitarbeiter war krank mit Attest (bestätigt)

    30.11.2024-02.01.2025 Mitarbeiter war krank

    Lohnfortzahlungsende: 19.12.2024

    Gehalt wurde ab 20.12.2024 eingestellt

    Im Nachgang wurde uns von der Krankenkasse die Vorlage der

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum

    (30.11.24-02.01.2025) nicht bestätigt > unentschuldigtes Fehlen

    > Gehalt wurde nicht gezahlt

    03.01.2025-19.01.2025 Mitarbeiter krank mit Attest (bestätigt)

    20.01.2025-23.01.2025 Mitarbeiter war krank, allerdings wurde auch hier das Attest

    von der Krankenkasse nicht bestätigt, somit auch hier

    unentschuldigtes Fehlen > Gehalt wurde weiter nicht gezahlt

    24.02.2025-16.02.2025 Mitarbeiter wieder krank mit Attest (Prüfung der Krankenkasse

    steht noch aus)


    Frage:

    Wie ist das ununterbrochene Fehlen, gerade auch das Wochenende zwischen der letzten

    Krankschreibung und dem ersten Tag des unentschuldigten Fehlens (30.11.2024-01.12.2024), zu

    bewerten? Entsteht dadurch wieder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber?


    Der Krankschreibung ab dem 03.01.2025 ist gem. Krankenkasse eine andere Diagnose als zuvor.


    Wir würden den Zeitraum ab 08.11.2025 bis 16.02.2025 trotzdem als durchgehend krank bewerten und somit ab 20.12.2024 bis einschl. 16.02.2025 kein Gehalt zahlen. Ist das so korrekt?


    Vielen Dank vorab für eine Antwort.

     

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei zwischenzeitlicher unentschuldigter Abwesenheit

    Hallo weiser,

    da in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.  

    Davon ausgehend, dass ein Fernbleiben von der Arbeit ohne Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit, tatsächlich als unentschuldigte Fehlzeit ohne Entgeltanspruch anzusehen ist, hat nach unserem Verständnis zum Ablauf eines Zeitmonats nach Beginn der Fehlzeit - unabhängig davon, dass die Beschäftigung arbeitsrechtlich noch nicht beendet ist - eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu erfolgen.
     
    Letztendlich kann der Sachverhalt unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien nur in Absprache mit der zuständigen Krankenkasse abschließend geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen  

    Ihr Expertenteam
     

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