Expertenforum - Entgeltfortzahlung bei vorheriger Krankheit ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei vorheriger Krankheit ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Liebe Experten,


    am 13.02.2025 nahm ich am Online Seminar zum Thema " Arbeitsunfähigkeit und

    Datenaustausch Krankengeld" bei der AOK teil.

    Im nachfolgendem Chatprotokoll Seite 1 wurde folgende Frage noch beantwortet:


    Wenn mein Mitarbeiter zuerst 3 Tage krank war ohne AU und dann krank mit AU.

    Dann zählen die 3 Tage nicht für die Berechnung der Zeiten für Vorerkrankung?

    Doch, auch diese 3 Tage wurden durch den AG ja fortgezahlt und rechnen deshalb

    zum 6-Wochen-Zeitraum.

    Allerdings werden diese 3 Tage bei der Krankenkasse nicht bekannt und deshalb

    auch nicht durch die Krankenkasse beauskunftet.


    Jetzt hätte ich hier noch ein paar Fragen für die Praxis.

    Kann mir der Arbeitnehmer einen Zusammenhang anzweifeln, wenn er genau vor der

    AU 1- 3 Tage krank war ohne ärztliche Bescheinigung? In der Praxis schwer zu

    händeln?!

    Und wie gebe ich in der Entgeltbescheinigung diesen Zeitraum an, wenn er ins

    Krankengeld fällt?

    AU ab dem tatsächlichen Fehlen oder erst ab Datum der

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

    Somit würde ja auch die Entgeltzahlung bei Berücksichtigung der Tage ohne ärztliche

    Bescheinigung und der Beginn der Zahlung des Krankengeldes auseinanderfallen.

    Könnten Sie mir hier bitte diesen Sachverhalt / Vorgehensweise nochmals genauer

    erläutern? Vielen, vielen Dank für Ihre Bemühungen. Freundliche Grüße.

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei vorheriger Krankheit ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Guten Tag,

    die Krankenkassen beurteilen grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeitsfälle anhand der ihnen vorliegenden Unterlagen und Bescheinigungen. Sofern zwischen der der Krankenkasse vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) und den vom Arbeitgeber mit den Bemessungsdaten (BEM-Daten) gemeldeten Zeiten eine Abweichung vorliegt, erfolgt die Klärung seitens der Krankenkassen mit dem Arbeitgeber.
     
    Der Arbeitgeber wiederum meldet die Tatbestände, die ihm vorliegen. Bei der Frage nach der Anrechnung von Erkrankungen ist dabei grundsätzlich von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht einmal in einem Urteil ausführlich definiert. Da es sich hierbei aber tatsächlich auch um eine arbeitsrechtliche Fragestellung im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer handelt, können Sie ihre Fragen hierzu grundsätzlich über die zuständigen Arbeitgeberverbände klären.
     
    Die Bezugsquelle finden Sie unter: Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18. Nach dem Tenor dieses Urteiles wäre, bezogen auch auf Ihre Anfrage, der Arbeitnehmer für den geschilderten Fall nachweispflichtig.
     
    Im Urteil steht u. a. Folgendes: Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer "ersten" krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Und weiter heißt es unter dem folgenden Punkt 3: Der Arbeitnehmer hat als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Erkrankung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, wenn der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestreitet, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der "neuen" Krankheit erst nach Beendigung der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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