Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Sachverhalt:
Unsere Mitarbeiterin hat ihre arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit zum 01.01.2026 von bislang 35,0 Stunden auf 30,0 Stunden reduziert. Die entsprechende Vertragsänderung wurde am 23.10.2025 bzw. 10.11.2025 unterschrieben.
Anfang Dezember 2025 wurde bei der Mitarbeiterin eine Schwangerschaft festgestellt (voraussichtlicher Entbindungstermin: 10.08.2026).
Ab dem 09.01.2026 wurde durch den behandelnden Frauenarzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Frage:
Ist die Entgeltfortzahlung in diesem Fall nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots zu berechnen, also auf Basis von 35,0 Wochenstunden, nach § 18 MuSchG?
Oder kann die Entgeltfortzahlung anhand des tatsächlichen Lohnausfalls ab Januar 2026 – auf Grundlage der ab diesem Zeitpunkt geltenden reduzierten Wochenarbeitszeit von 30,0 Stunden – berechnet werden?
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Einschätzung!