Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Mitarbeiterin war von 11.03.2025 - 24.11.2025 arbeitsunfähig. Seit dem 18.02.2026 ist die Mitarbeiterin erneut aufgrund der gleichen Diagnose arbeitsunfähig.
Ist der Arbeitsgeber in diesem Fall verpflichtet, nach Entgeltfortzahlungsgesetz für sechs Wochen Lohnfortzahlung zu leisten?
Vielen Dank.