Expertenforum - Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmer mit der Beitragsgruppe 0110 - Privatversicherte

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmer mit der Beitragsgruppe 0110 - Privatversicherte

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie wird der oben gemeldete Arbeitnehmer ausbezahlt, bzw. er ist ab dem 15.04.25 Krankgeschrieben. Die Firma beschäftigt unter 30 Arbeitnehmer.

    Beitragsgruppe 0110 aus dem Grund da er noch ein Gewerbe hat.


    Ist ein AAG möglich bzw. zahlt der Arbeitgeber die Zeit wo er krank ist weiter?

    Eine eAU ist auch nicht möglich!

    Was sollte beachten bzw. was sollte gemeldet werden.

    Wer leistet die Entgeltfortzahlung und erhält der Arbeitgeber was zurück wenn er zahlt?

    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmer mit der Beitragsgruppe 0110 - Privatversicherte

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Zum AAG-Verfahren geben wir Ihnen gerne folgende allgemeine Informationen:
     
    § 3 Aufwendungsausgleichsgesetzt bestimmt, dass Umlagepflicht (U 1) für die Arbeitgeber besteht, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. 
     
    Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) oder § 9 Abs. 1 EFZG weiterzuzahlen (§ 2 Abs. 2 AAG).  
     
    Die Tatsache, dass Ihr Mitarbeiter hauptberuflich selbstständig tätig ist und daher keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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