Ein Mitarbeiter ist seit dem 12.06.2025 krank. Seit 26.07.2025 bezieht er Krankengeld. Er hat Folgebescheinigungen bis zum 31.10.2025. Am 03.11.2025 meldet er sich weiterhin krank, da er einen stationären Aufenthalt hat. Ich habe ihn weiterhin im Krankengeld gelassen, weil lediglich das Wochenende dazwischen lag und ich davon ausgegangen bin, dass es sich um eine Folgebescheinigung handelt. Jetzt bekomme ich eine MItteilung von der Krankenkasse, dass der MA seit dem 03.11.2025 erkrankt sei und keine anrechenbaren Vorerkrankungen vorliegen. Für uns als AG gibt es keinen Nachweis, dass eine Arbeitsfähigkeit vorlag und deshalb kein neuer Anspruch auf Entgeltforzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG vorliegt. Deshalb stellt die ab 03.11.2025 vorliegende Arbeitsunfähligkeit auch mit neuer Diagnose für uns eine Fortsetzung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit dar. Es gibt ein Urteil vom 11. Dezember 20219 - 5 AZR 505/18 das sich meiner Meinung nach auf diesen Fall anwenden lässt. Ist das korrekt? Vielen Dank für eine Rückmeldung.
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Entgeltfortzahlung
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RE: Entgeltfortzahlung
Hallo Carmen A.,
da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung vordergründig das Arbeitsrecht betrifft (zu dem wir keine Stellungnahme abgeben können) und uns die zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (AU-Bescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme hierzu abgeben können und empfehlen Ihnen, zwecks Klärung -ggf. nochmals - die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:
Sofern nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung mit einer anderen Diagnose „hinzutritt“, handelt es sich um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, so dass aufgrund der hinzugetretenen Erkrankung nicht erneut für 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten ist.
Liegen allerdings zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle vor, so beginnt grundsätzlich mit dem 2. Fall ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ein erneuter 6-wöchiger Anspruch besteht in der Regel selbst dann, wenn die 2. Arbeitsunfähigkeit bereits an dem Tag eintritt, an dem die 1. geendet hat. Es macht keinen Unterschied, ob der Zeitraum zwischen der 1. und der 2. Erkrankung mehrere Tage oder nur wenige Stunden umfasst. Im Zweifelsfall ist die vom Arzt vorgenommene Bestimmung des Zeitpunkts maßgebend, an dem die 1. Arbeitsunfähigkeit geendet hat.
Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2019 festgelegt, dass in Zweifelsfällen die Darlegungs- und Beweislast vom Beschäftigten zu erbringen ist, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung geendet hat.
Zusammenfassend gilt Folgendes: Selbstständige Verhinderungstatbestände bestehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen den beiden Erkrankungen arbeitsfähig war und gearbeitet hat oder nur deswegen nicht arbeiten konnte, weil die Zeit der Arbeitsfähigkeit (u. U. nur wenige Stunden) außerhalb der Arbeitszeit lag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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