Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Entgeltersatzleistung mit mehren Stundenlöhnen eines Arbeitnehmer

    Hallo liebes Expertenteam,

    wir haben einen Mandanten mit Arbeitnehmern die drei verschiedene Stundenlöhne bekommen, je nachdem im welchen Bereich sie arbeiten.

    Beispiel:

    AN I hat folgende Stundenlöhne

    für den Barbetrieb 14,00 €/Std

    für die Garderobe 12,82 €/Std

    als Kellner 13,00 € die Stunde

    Jetzt wird er Krank und hätte 2 Tage an der Bar und 1 Tag als Kellner arbeiten müssen. Muss man dann die Krankstunden mit 2 Tagen a 14,00 € und 1 Tag a 13,00 € berechnen oder nimmt man den durschnitt der drei Stundensätze?

    Und wie ist es wenn noch nicht klar war in welchem Bereich er arbeiten soll ( wird teilweise erst kurzfristig entschieden) und er sich dann Krankmeldet?

    Da der AN keine festen Arbeitszeiten hat, nehmen wir den durschnitt der letzten 13 Wochen um die Ausfall Stunden zu berechnen, ist das Korrekt?

    Vielen Dank im Voraus!

    Liebe Grüße

    Rebecca


     

  • 02
    RE: Entgeltersatzleistung mit mehren Stundenlöhnen eines Arbeitnehmer

    Hallo Rebecca,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung aufgrund des erhöhten Nachfrageaufkommens im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Entgeltersatzleistung mit mehren Stundenlöhnen eines Arbeitnehmer

    Hallo Rebecca,

    zunächst bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Ihre Fragen zur Ermittlung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts während einer Arbeitsunfähigkeit betrifft das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forums nicht beantwortet werden.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: Entgeltersatzleistung mit mehren Stundenlöhnen eines Arbeitnehmer

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Im Bereich der Entgeltfortzahlung gilt das sogenannte Entgeltausfallprinzip. Das heißt, der Mitarbeiter hat Anspruch auf die Vergütung, die er ohne die Krankheit tatsächlich erzielt hätte.


    Wenn also feststand, dass der Mitarbeiter ohne die Erkrankung in einem bestimmten Bereich eingesetzt worden wäre, hat er Anspruch auf die Vergütung, die er in diesem Bereich erzielt hätte.


    Sofern nicht klar ist, in welchem Bereich der Arbeitnehmer eingesetzt worden wäre, kann meines Erachtens auf die Grundsätze für die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei einer leistungsbezogenen Vergütung abgestellt werden. Hier ist anerkannt, dass eine Durchschnittsbetrachtung auf Grundlage der tatsächlich erzielten Vergütungen in der Vergangenheit angezogen werden kann. Vom Bundesarbeitsgericht wurde dabei eine Durchschnittsberechnung für den Zeitraum von vier Wochen bestätigt. Es ist aber insoweit unschädlich, auf den aus der Berechnung des Urlaubsentgelts bekannten 13-Wochen-Zeitraum abzustellen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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