Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Mitarbeiterin (Hausfrau) hat zwei geringfügige Beschäftigungen, die pauschal versteuert werden.
Beschäftigung A seit 01.01.2002 Vergütung 100,00 Euro
Beschäftigung B seit 01.01.2010 Vergütung 200,00 Euro
Für welche der beiden geringfügigen Beschäftigung kann die Mitarbeiterin die Energiepreispauschale beantragen? Gib es für diesen Fall eine Regel (früheres Beginndatum, höherer Verdienst etc.)?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.