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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Ende Werkstudentenprivileg

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unsere Studentin arbeitet bei uns als Werkstudentin max. 20 Stunden pro Woche und plant bereits im März Ihre Masterarbeit abzugeben. Bis wann können wir sie in der SV als Werkstudentin abrechnen und ab wann müssen wir sie auf 1111 umschlüsseln? Vielen Dank.

  • 02
    RE: Ende Werkstudentenprivileg

    Hallo PersonalHR,
     
    von der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen, das in einem geregelten Studiengang wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt. Hierunter fallen auch Studenten bei Teilnahme an einem Masterstudium, soweit es nicht ohnehin schon als Aufbaustudium einzuordnen ist.
     
    Für diese Studierenden endet die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung (Masterarbeit) offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.
     
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint.
     
    Darüber hinaus kann das Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule die Prüfungsteilnehmer auch in anderer Art und Weise über die Prüfungsentscheidung unterrichten. Das geschieht beispielsweise in der Form, dass die Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde in Kenntnis gesetzt werden; in diesen Fällen erhält der Prüfungsteilnehmer einen Brief oder eine entsprechende E-Mail des Prüfungsamtes. Andere Prüfungsämter stellen ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis erst dann aus, wenn der Prüfungsteilnehmer, der nach Abschluss der Prüfungen seine Prüfungsergebnisse bzw. -leistungen über ein Hochschulportal online abrufen kann, einen entsprechenden Antrag beim Prüfungsamt stellt.

    Neben der Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses sind auch andere Formen der Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung durch das Prüfungsamt geeignet, das Ende der Hochschulausbildung zu dokumentieren. Dabei ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Eine Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung liegt auch vor, wenn das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde schriftlich in Kenntnis setzt; erfolgt diese Unterrichtung ausschließlich per E-Mail, ist hilfsweise auch der Zugang der E-Mail als Zeitpunkt der Unterrichtung der Prüfungsentscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung anzuerkennen.
    In den Fällen, in denen das Prüfungsamt nicht unaufgefordert über die Prüfungsentscheidung unterrichtet, sondern ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis allein auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Abschluss- bzw. Prüfungszeugnisses abzustellen.

    Die oben genannten Regelungen ergeben sich aus der Besprechung der Spitzenverbände zur Sozialversicherung zum „Nachweis über das Ende der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei regulärer Beendigung des Studiums“ vom 08.11.2017.

    Aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten bitten wir um Verständnis, dass unsere Stellungnahme etwas umfangreicher geworden ist und empfehlen Ihnen, sich das Studienende von der Studentin bescheinigen zu lassen und den Entgeltabrechnungsunterlagen zu hinterlegen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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