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  • 01
    Ende Krankengeldbezug und Einmalbezug im Folgemonat

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei einem unserer Mitarbeiter endet der Anspruch auf Krankengeld im Monat 07/25 "Aussteuerung".

    Im Monat 08/25 hat er Betriebsjubiläum und erhält deshalb einen Einmalbezug.

    Ist es korrekt es werden mangels SV-Tagen keine Beiträge berechnet/abgeführt?


    Danke für Ihre Antwort.


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Ende Krankengeldbezug und Einmalbezug im Folgemonat

    Guten Tag,
     
    wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Jubiläumszuwendung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. 

    Einmalzahlungen sind beitragsrechtlich zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.
    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sogenannten Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

    Wird die Krankengeldzahlung eines Mitarbeitenden wegen „Aussteuerung“ beendet, führt dies regelmäßig zum Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
    Demzufolge ist bei Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses spätestens zum Ablauf eines Zeitmonats nach Ende des Krankengeldanspruchs grundsätzlich eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ vorzunehmen.
     
    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat mittelbar Auswirkungen auf die Beitragsberechnung und gegebenenfalls auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Das zeitlich begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht als beitragsfreie, sondern als dem Grunde nach beitragspflichtige Zeit zu werten. Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen.
     
    In den Fällen, in denen jedoch nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer jedoch Arbeitslosengeld erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden.
    Hier ist eine Abmeldung zum letzten Tag des Krankengeldbezugs mit dem Abgabegrund „30“ vorzunehmen.
    In Ihrem Sachverhalt ist also entscheidend, ob eine Abmeldung im direkten Anschluss an die Aussteuerung mit Grund 30 oder eine Abmeldung nach Ablauf eines Monats nach Aussteuerung mit Grund 34 erfolgt. Erfolgt eine Abmeldung mit Grund 30 und liegen in 2025 keine SV Tage vor, ist die Urlaubsabgeltung beitragsfrei. Erfolgt eine Abmeldung mit Grund 34 entstehen SV Tage und somit Beitragspflicht für die Jubiläumszuwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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