Expertenforum - Ende des Werkstudentenprivilegs bei Abschluss eines Studiums

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Ende des Werkstudentenprivilegs bei Abschluss eines Studiums

    Hallo,


    wir rechnen einige Werkstudenten ab und regelmäßig kommen Nachfragen der Studenten zum Ende des Werkstudentenprivilegs bei Beendigung des Studiums mit einem Abschluss. Leider lassen sich nicht alle der Fragen mit Hilfe des Schreibens des GKV-Spitzenverbandes vom 23.11.2016 beantworten.


    Im Schreiben steht, dass das Werkstudentenprivileg mit Ablauf des Monats endet, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Dabei wird auf den Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses Bezug genommen.


    Hier stellen sich uns vier Fragen(bereiche):


    1. Das Zeugnis, das zugesendet wird, trägt meistens das Datum an dem die Bachelorarbeit/Masterarbeit verteidigt wurde. Zugesendet wird es oftmals jedoch erst Wochen oder sogar Monate später, teilweise sogar erst nach der Exmatrikulation. Hier stellt sich die Frage, wie die Beschäftigten den späteren Zugang nachweisen können. Wir haben schon folgende Nachweise gesehen:

    - Poststempel auf dem Briefumschlag (wenn noch nicht entsorgt)

    - Datum des Begleitschreibens (wenn ein Begleitschreiben vorhanden ist)

    - Bestätigung des Prüfungsamtes über das Versanddatum des Zeugnisses

    Ohne einen entsprechenden Nachweis berücksichtigen wir das Datum des Zeugnisses und berücksichtigen das Werkstudentenprivileg ab dem nächsten Monat nicht mehr.


    Ist dieses Vorgehen so richtig? Und welche anderen Nachweise können noch berücksichtigt werden, damit das Zugangsdatum des Zeugnisses nachgewiesen werden kann?


    2. Außerdem ist es mittlerweile oftmals so, dass online bereits vorher die Noten hinterlegt sind, so dass das Prüfungsergebnis schon früher bekannt ist. Hier stellt sich die Frage, ob das als Nachweis ausreichen würde und wie das nachgewiesen werden kann. Es handelt sich ja nicht um eine schriftliche Unterrichtung über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung und die Noten könnten noch geändert werden. Ein Nachweis über einen Screenshot, im Zweifelsfall auch noch ohne Datum, ist außerdem etwas dürftig.

    Andererseits ist das Schreiben des GKV-Spitzenverbands, bzw. die Regelung aus 2016 als die digitalen Notenübersichten noch nicht so verbreitet waren, so dass sich schon die Frage stellt, ob es in der Praxis Änderungen gab.

    Kann also auch die Mitteilung des Prüfungsergebnisses online über ein Portal der Hochschule ausreichend sein und wie wird der entsprechende Zeitpunkt nachgewiesen?


    3. Zusätzlich stellt sich die Frage, was mit dem Gesamtergebnis der Prüfungsleistung genau gemeint ist. Es ist ja das vorläufige Zeugnis, aber was muss genau dort drinnen stehen? Alle Noten für alle belegten Module, die Gesamtnote des Abschlusses oder reicht bestanden/nicht bestanden aus? In der Praxis sehen die Zeugnisse von jeder Hochschule etwas anders aus.


    4. Im Internet finden sich auch noch andere Informationen, bzgl. der offiziellen schriftlichen Mitteilung über das Prüfungsergebnis. Demnach sei regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Es reiche bereits der Hinweis auf die Abholmöglichkeit des Zeugnisses aus, auch per E-Mail.

    Außerdem gibt es wohl Universitäten, bei denen die Prüfungsergebnisse online abgerufen werden können und ein Zeugnis nur auf Antrag ausgestellt wird. In den Fällen sei das Datum der Ausstellung zu berücksichtigen, allerdings ende das Werkstudentenprivileg spätestens mit Ende des Semesters in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, damit es nicht künstlich verlängert werden kann.


    Stimmen diese Aussagen und wenn ja, wo kann dies nachgelesen werden, oder gibt es Urteile dazu?


    Vielen Dank für die Antwort!

  • 02
    RE: Ende des Werkstudentenprivilegs bei Abschluss eines Studiums

    Hallo LisaA,

    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.

    Darüber hinaus geben wir zu bedenken, dass es insbesondere im Bereich der Werkstudierendenregelungen nicht für jede Fallkonstellation eine dementsprechende gesetzliche Grundlage gibt, welche durch eine Kommentierung aus einem Rundschreiben belegt werden kann.

    Aufgrund dessen bitten wir um Verständnis, dass wir im Detail nicht auf jede einzelne Frage Ihrer komplexen Sachverhaltsschilderung eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.

    Uns ist durchaus bewusst, dass es für Arbeitgeber aufgrund der unterschiedlichen Varianten, die sich aus einzeln Studien- und Prüfungsordnungen ergeben, nicht einfach ist, zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt der Werkstudierendenstatus endet.  

    Daher sollte nach unserem Verständnis zunächst geklärt werden, in welcher Form die betroffene Hochschule über das Prüfungsergebnis informiert. 

    Bestehen Zweifel über das Ende des Werkstudierendenstatus, empfehlen wir Ihnen, die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse der jeweiligen betroffenen Person zu kontaktieren und eine verbindliche Klärung herbeizuführen.

    Gerne geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen zum Thema:

    Die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung des Studiums nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016 zur „versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Ergänzend wird ausgeführt, dass mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint ist.

    Darüber hinaus kann das Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule die Prüfungsteilnehmer auch in anderer Art und Weise über die Prüfungsentscheidung unterrichten. Das geschieht  beispielsweise in der Form, dass die Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde in Kenntnis gesetzt werden; in diesen Fällen erhält der Prüfungsteilnehmer einen Brief oder eine entsprechende E-Mail des Prüfungsamtes. Andere Prüfungsämter stellen ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis erst dann aus, wenn der Prüfungsteilnehmer, der nach Abschluss der Prüfungen seine Prüfungsergebnisse bzw. -leistungen über ein Hochschulportal online abrufen kann, einen entsprechenden Antrag beim Prüfungsamt stellt.

    Neben der Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses sind auch andere Formen der Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung durch das Prüfungsamt geeignet, das Ende der Hochschulausbildung zu dokumentieren. Dabei ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Eine Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung liegt auch vor, wenn das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde schriftlich in Kenntnis setzt; erfolgt diese Unterrichtung ausschließlich per E-Mail, ist hilfsweise auch der Zugang der E-Mail als Zeitpunkt der Unterrichtung der Prüfungsentscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung anzuerkennen.

    In den Fällen, in denen das Prüfungsamt nicht unaufgefordert über die Prüfungsentscheidung unterrichtet, sondern ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis allein auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Abschluss- bzw. Prüfungszeugnisses abzustellen.

    Die oben genannten Regelungen ergeben sich aus der Besprechung der Spitzenverbände zur Sozialversicherung zum „Nachweis über das Ende der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei regulärer Beendigung des Studiums“ vom 08.11.2017.

    Darüber hinaus gehende Ausführungen des Gesetzgebers hierzu sind uns nicht bekannt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.