Hallo,
wir rechnen einige Werkstudenten ab und regelmäßig kommen Nachfragen der Studenten zum Ende des Werkstudentenprivilegs bei Beendigung des Studiums mit einem Abschluss. Leider lassen sich nicht alle der Fragen mit Hilfe des Schreibens des GKV-Spitzenverbandes vom 23.11.2016 beantworten.
Im Schreiben steht, dass das Werkstudentenprivileg mit Ablauf des Monats endet, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Dabei wird auf den Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses Bezug genommen.
Hier stellen sich uns vier Fragen(bereiche):
1. Das Zeugnis, das zugesendet wird, trägt meistens das Datum an dem die Bachelorarbeit/Masterarbeit verteidigt wurde. Zugesendet wird es oftmals jedoch erst Wochen oder sogar Monate später, teilweise sogar erst nach der Exmatrikulation. Hier stellt sich die Frage, wie die Beschäftigten den späteren Zugang nachweisen können. Wir haben schon folgende Nachweise gesehen:
- Poststempel auf dem Briefumschlag (wenn noch nicht entsorgt)
- Datum des Begleitschreibens (wenn ein Begleitschreiben vorhanden ist)
- Bestätigung des Prüfungsamtes über das Versanddatum des Zeugnisses
Ohne einen entsprechenden Nachweis berücksichtigen wir das Datum des Zeugnisses und berücksichtigen das Werkstudentenprivileg ab dem nächsten Monat nicht mehr.
Ist dieses Vorgehen so richtig? Und welche anderen Nachweise können noch berücksichtigt werden, damit das Zugangsdatum des Zeugnisses nachgewiesen werden kann?
2. Außerdem ist es mittlerweile oftmals so, dass online bereits vorher die Noten hinterlegt sind, so dass das Prüfungsergebnis schon früher bekannt ist. Hier stellt sich die Frage, ob das als Nachweis ausreichen würde und wie das nachgewiesen werden kann. Es handelt sich ja nicht um eine schriftliche Unterrichtung über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung und die Noten könnten noch geändert werden. Ein Nachweis über einen Screenshot, im Zweifelsfall auch noch ohne Datum, ist außerdem etwas dürftig.
Andererseits ist das Schreiben des GKV-Spitzenverbands, bzw. die Regelung aus 2016 als die digitalen Notenübersichten noch nicht so verbreitet waren, so dass sich schon die Frage stellt, ob es in der Praxis Änderungen gab.
Kann also auch die Mitteilung des Prüfungsergebnisses online über ein Portal der Hochschule ausreichend sein und wie wird der entsprechende Zeitpunkt nachgewiesen?
3. Zusätzlich stellt sich die Frage, was mit dem Gesamtergebnis der Prüfungsleistung genau gemeint ist. Es ist ja das vorläufige Zeugnis, aber was muss genau dort drinnen stehen? Alle Noten für alle belegten Module, die Gesamtnote des Abschlusses oder reicht bestanden/nicht bestanden aus? In der Praxis sehen die Zeugnisse von jeder Hochschule etwas anders aus.
4. Im Internet finden sich auch noch andere Informationen, bzgl. der offiziellen schriftlichen Mitteilung über das Prüfungsergebnis. Demnach sei regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Es reiche bereits der Hinweis auf die Abholmöglichkeit des Zeugnisses aus, auch per E-Mail.
Außerdem gibt es wohl Universitäten, bei denen die Prüfungsergebnisse online abgerufen werden können und ein Zeugnis nur auf Antrag ausgestellt wird. In den Fällen sei das Datum der Ausstellung zu berücksichtigen, allerdings ende das Werkstudentenprivileg spätestens mit Ende des Semesters in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, damit es nicht künstlich verlängert werden kann.
Stimmen diese Aussagen und wenn ja, wo kann dies nachgelesen werden, oder gibt es Urteile dazu?
Vielen Dank für die Antwort!