Expertenforum - Elternzeitmeldungen Meldegrund 17 und Meldegrund 37

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  • 01
    Elternzeitmeldungen Meldegrund 17 und Meldegrund 37

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu den Meldegründen im Zusammenhang mit der Elternzeit und dem Bezug von Krankengeld - konkret geht es um die Meldugründe 17 und 37. Welche Meldegründe und welche Zeiträume sind im folgenden Fall zu berücksichtigen?

    Ein Mitarbeiter mit der Beitragsgruppe 1111 erhällt vom 23.01.2025 - 31.01.2025 Krankengeld, im Anschluss wurde Elternzeit geplant vom 01.02.2025 - 28.02.2025, nach der Elternzeit bezieht der Mitarbeiter weiterhin Krankengeld. Nach meiner Auffassung wird in diesem Fall eine Elternzeitmeldung mit dem Meldegrund 17 zum Datum 01.02.2025 und eine eine Elternzeitmeldung mit dem Meldegrund 37 zum Datum 01.02.2025 - 28.02.2025.

    Liege ich mit meiner Annahme richtig?

  • 02
    RE: Elternzeitmeldungen Meldegrund 17 und Meldegrund 37

    Guten Tag,
     
    seit dem 1. Januar 2024 haben Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren zu melden. Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-) Beschäftigung ausgeübt wird. Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat andauern. Dies gilt allerdings nur für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte, bei freiwilligen Mitgliedern gibt es diese Einschränkung nicht.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass Sie die Elternzeitmeldungen, wie beschrieben, vornehmen müssen, da die Elternzeit einen gesamten Kalendermonat umfasst. Wir empfehlen Ihrem Mitarbeiter in diesem Fall Kontakt mit seiner Krankenkasse aufzunehmen, um den Krankengeldanspruch zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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