Hallo, im Fachportal für Arbeitgeber sind wir auf folgenden Beitrag gestoßen:
„In den Fällen, in denen sich bei freiwillig Versicherten an eine Elternzeit zum Beispiel ein unbezahlter Urlaub anschließt und der Arbeitgeber die Beiträge im Firmenzahlverfahren gezahlt hat, ist zum Ende der Elternzeit ein Beitragsgruppenwechsel zu melden.“
Quelle: Unterbrechungsmeldungen in der Sozialversicherung -> Elternzeit melden -> Unbezahlter Urlaub bei freiwillig Versicherten
Wir haben aktuell genau so einen beschriebenen Fall, in dem die zum Ende der Elternzeit von unserem Abrechnungsprogramm (SAP) automatisch erzeugten An-/Abmeldungen wg. Beitragsgruppenwechsel von der zuständigen Krankenkasse beanstandet werden.
Elternzeit: 01.05.2025 – 12.10.2025
unbezahlter Urlaub: 13.10.2025 – 31.10.2025
Wiederaufnahme Beschäftigung: 01.11.2025
52er-Unterbrechung (Elternzeit) mit BYGR-Schlüssel 9111: 01.01.2025 – 30.04.2025
32er-Abmeldung (Beitragsgruppenw.) mit BYGR-Schlüssel 9111: 01.05.2025 – 12.10.2025
12er-Anmeldung (Beitragsgruppenw.) mit BYGR-Schlüssel 0111: 13.10.2025
32er-Abmeldung (Beitragsgruppenw.) mit BYGR-Schlüssel 0111: 13.10.2025 – 31.10.2025
12er-Anmeldung (Beitragsgruppenw.) mit BYGR-Schlüssel 9111: 01.11.2025
Da uns bis dato tatsächlich auch nicht bewusst war, dass in so einer Fallkonstellation Meldungen wg. Beitragsgruppenwechsel abzugeben sind, bitten wir um kurze Erörterung des fachlichen Hintergrunds sowie um Angabe der genauen rechtlichen Grundlage, aus denen sich diese beschriebene Meldepraxis ergibt?
Vielen Dank!
Freundliche Grüße