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  • 01
    Elternzeit und unbezahlter Urlaub bei freiwillig Versicherten | Beitragsgruppenwechsel

    Hallo, im Fachportal für Arbeitgeber sind wir auf folgenden Beitrag gestoßen:


    „In den Fällen, in denen sich bei freiwillig Versicherten an eine Elternzeit zum Beispiel ein unbezahlter Urlaub anschließt und der Arbeitgeber die Beiträge im Firmenzahlverfahren gezahlt hat, ist zum Ende der Elternzeit ein Beitragsgruppenwechsel zu melden.“


    Quelle: Unterbrechungsmeldungen in der Sozialversicherung -> Elternzeit melden -> Unbezahlter Urlaub bei freiwillig Versicherten


    Wir haben aktuell genau so einen beschriebenen Fall, in dem die zum Ende der Elternzeit von unserem Abrechnungsprogramm (SAP) automatisch erzeugten An-/Abmeldungen wg. Beitragsgruppenwechsel von der zuständigen Krankenkasse beanstandet werden.


    Elternzeit: 01.05.2025 – 12.10.2025

    unbezahlter Urlaub: 13.10.2025 – 31.10.2025

    Wiederaufnahme Beschäftigung: 01.11.2025


    52er-Unterbrechung (Elternzeit) mit BYGR-Schlüssel 9111: 01.01.2025 – 30.04.2025

    32er-Abmeldung (Beitragsgruppenw.) mit BYGR-Schlüssel 9111: 01.05.2025 – 12.10.2025

    12er-Anmeldung (Beitragsgruppenw.) mit BYGR-Schlüssel 0111: 13.10.2025

    32er-Abmeldung (Beitragsgruppenw.) mit BYGR-Schlüssel 0111: 13.10.2025 – 31.10.2025

    12er-Anmeldung (Beitragsgruppenw.) mit BYGR-Schlüssel 9111: 01.11.2025



    Da uns bis dato tatsächlich auch nicht bewusst war, dass in so einer Fallkonstellation Meldungen wg. Beitragsgruppenwechsel abzugeben sind, bitten wir um kurze Erörterung des fachlichen Hintergrunds sowie um Angabe der genauen rechtlichen Grundlage, aus denen sich diese beschriebene Meldepraxis ergibt?


    Vielen Dank!


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Elternzeit und unbezahlter Urlaub bei freiwillig Versicherten | Beitragsgruppenwechsel

    Guten Tag,
     
    bei der Antwort auf Ihre Frage gehen wir davon aus, dass während der Elternzeit ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Familienversicherung gegeben ist.
     
    Nur in diesem Fall liegt eine beitragsfreie Zeit vor und die freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen des Firmenzahlverfahrens bleibt während der Elternzeit erhalten. Besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Familienversicherung wäre die freiwillige Mitgliedschaft im Firmenzahlverfahrens bereits mit Beginn der Elternzeit zu beenden gewesen.
     
    Folgt ein unbezahlter Urlaub im Anschluss der Elternzeit, endet die beitragsfreie Zeit aufgrund der Elternzeit. Die Zeit des unbezahlten Urlaubs ist allerdings eine beitragspflichtige Zeit, in der Beiträge durch den Versicherten zu entrichten sind. Dies lässt sich im Firmenzahlverfahren nicht abbilden.
     
    Der notwendige Beitragsgruppenwechsel resultiert somit daher, dass das Firmenzahlverfahren während des unbezahlten Urlaubs nicht fortgeführt werden darf, da keine Arbeitsentgeltzahlung vorliegt und der Mitarbietende den freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag selbst zahlen muss. Aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss
     
    Eine gesetzliche Regelung für das Firmenzahlerverfahren existiert nicht. Schuldner der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge bleibt immer der Versicherte. Es handelt sich hier lediglich um eine kundenorientierte Verfahrenslösung.
     
    Zur Abstimmung empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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