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  • 01
    Elternzeit und Firmenwagen – Beitragsabführung/ -berechnung & DEÜV-Meldung

    Hallo AOK-Experten,

    meine Fragestellung betrifft folgenden Sachverhalt:

    Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmer ist vom 15.07.2024 bis zum 14.10.2024 in Elternzeit. Die Möglichkeit einer Familienversicherung ist ausgeschlossen. Während dieser Zeit bezieht er kein Elterngeld. Er ist berechtigt seinen Firmenwagen weiterhin zu nutzen. Für den Firmenwagen fällt ein geldwerter Vorteil von 600 € an.

    Hat der Arbeitgeber während der Elternzeit

    a) Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung abzuführen oder

    b) Beiträge auf der Grundlage des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen abzuführen oder

    c) hat der Arbeitgeber keine Beiträge abzuführen (da die Krankenkasse die Beiträge aus einer Mindestbemessungsgrundlage ermittelt und diese vom Arbeitnehmer zu zahlen sind)

    Welche DEÜV-Meldungen sind zu erzeugen?

    Kommt Anfang 2026 eine rückwirkende Beitragskorrektur in Betracht, falls während der Elternzeit Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze einbehalten worden sind?


    Danke im Voraus, viele Grüße

    Dirk Golisch

     

  • 02
    RE: Elternzeit und Firmenwagen – Beitragsabführung/ -berechnung & DEÜV-Meldung

    Sehr geehrter Herr Golisch,
     
    die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in der Fachkonferenz „Beiträge“ am 20.03.2019 unter „Top 2“ erstmals festgelegt, dass nicht jede kurzfristige Minderung des Arbeitsarbeitsentgelts die Krankenversicherungsfreiheit enden lässt und insofern zum Eintritt von Versicherungspflicht führt. Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (in der Regel nicht mehr als drei Monate) ist.

    Bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit - unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit. Da mangels Entgelt im Elternzeitzeitraum keine Versicherungspflicht entstehen kann, ist eine Ummeldung (versicherungspflichtige Beschäftigung) nicht vorzunehmen.
     
    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit krankenversicherungsfrei waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Sind dagegen die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt, hat der Mitarbeiter während der Elternzeit freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich an seinen individuellen Einkünften orientieren.
     
    Für die Elternzeit ist das Firmenzahlverfahren umzustellen, da hier eine Beitragsabführung durch den Arbeitgeber nicht möglich ist. Anfallende Beiträge sind von den Versicherten selbst zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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