Hallo AOK-Experten,
meine Fragestellung betrifft folgenden Sachverhalt:
Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmer ist vom 15.07.2024 bis zum 14.10.2024 in Elternzeit. Die Möglichkeit einer Familienversicherung ist ausgeschlossen. Während dieser Zeit bezieht er kein Elterngeld. Er ist berechtigt seinen Firmenwagen weiterhin zu nutzen. Für den Firmenwagen fällt ein geldwerter Vorteil von 600 € an.
Hat der Arbeitgeber während der Elternzeit
a) Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung abzuführen oder
b) Beiträge auf der Grundlage des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen abzuführen oder
c) hat der Arbeitgeber keine Beiträge abzuführen (da die Krankenkasse die Beiträge aus einer Mindestbemessungsgrundlage ermittelt und diese vom Arbeitnehmer zu zahlen sind)
Welche DEÜV-Meldungen sind zu erzeugen?
Kommt Anfang 2026 eine rückwirkende Beitragskorrektur in Betracht, falls während der Elternzeit Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze einbehalten worden sind?
Danke im Voraus, viele Grüße
Dirk Golisch