Expertenforum - Elternzeit - Überprüfung von zu viel genommenen Zeiten

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  • 01
    Elternzeit - Überprüfung von zu viel genommenen Zeiten

    Guten Morgen,

    wer prüft eigentlich, ob jmd. -also: Mutter u. Vater eines oder mehrerer Kinder- zu viel Elternzeit bei den diversen Arbeitgebern genommen haben? Wir als Meldestelle übermitteln alle Daten seit einiger Zeit und eine (andere) Krankenkasse kann mir noch nicht mal mitteilen, ob für das erste Kind die Elternzeit verbraucht ist, wenn es darum geht, die max. übertragbare Dauer bis zum 8. Lebensjahr mitzuteilen. (Muss der Arbeitgeber tatsächlich all diese Werte prüfen, selbst wenn die Versicherte/der Versicherte zu der Zeit gar nicht bei ihm beschäftigt war?) Wie kann das sein und was passiert, wenn zu viel beantragt wurde aber Leistungen in Anspruch genommen wurden. Welche Pflichten muss der Arbeitgeber erfüllen insbesondere wg. der Haftung? Eventuell gibt es hier ein Loch im Gesetz? Oder wo genau findet man hier zu alles? Danke sehr. Ist auch angedacht, dass für beide Elternteile, die ggf. bei verschiedenen KK versichert sind, die Daten zusammenzuführen mit eine gesonderten Meldung- zumindest an die KK? Die AG stehen echt auf dem Schlauch, wenn es keine Rückkopplung gibt oder was übersehe ich gerade? Vielen Dank. (PS es geht mir nicht um den Standardfall...sondern die Stückelung -3Jahre zeitnah und gut ist es-)

  • 02
    RE: Elternzeit - Überprüfung von zu viel genommenen Zeiten

    Herzlichen Dank für die Mühe - schon mal im Voraus.

    Falls es nicht geprüft wird, zahlt im Notfall der Versicherte ja gar nicht sondern die Allgemeinheit?!

  • 03
    RE: Elternzeit - Überprüfung von zu viel genommenen Zeiten

    Hallo Private?!,
     
    Ihre Fragen zur Inanspruchnahme der Elternzeit betreffen ausschließlich das Arbeitsrecht und können von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir uns zu Ihrem Sachverhalt nur auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekten beschränken können.
     
    Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V bleibt die Mitgliedschaft Sozialversicherungspflichtiger erhalten, solange „Elterngeld“ bezogen oder „Elternzeit“ in Anspruch genommen wird.
     
    Mit Ablauf der Elternzeit endet auch die aufrecht erhaltene sozialversicherungspflichtige Mitgliedschaft. Wird die Beschäftigung nach Beendigung der „Elternzeit“ nicht wieder aufgenommen, hat der Arbeitgeber spätestens nach Ablauf eines Monats ohne Entgelt bei der Krankenkasse eine Abmeldung vorzunehmen.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen zur Elternzeit erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht. Zur grundsätzlichen Information zum Thema empfehlen wir Ihnen ferner die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Broschüre „Elterngeld und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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