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  • 01
    Elternzeit private KV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter der bisher privat kv-versichert ist geht vom 01.10.2025-31.10.2025 in Elternzeit. Für diesen Zeitraum erhält er kein Entgelt. Ab 01.11.2025 erhält er wieder sein volles Gehalt von mtl. 6.460 €. Sein Jahresverdienst für 2025 beträgt somit 71.060 € (11x6.460 €);

    Ist dieser ab 01.11.2025 krankenversicherungspflichtig abzurechnen oder kann er weiterhin in der privaten Krankenversicherung für 2025 und für 2026 bleiben?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Elternzeit private KV

    Guten Tag,
     
    in den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019“ wurde erstmals festgelegt, dass nicht jede kurzfristige Minderung des Arbeitsarbeitsentgelts die Krankenversicherungsfreiheit enden lässt und insofern zum Eintritt von Versicherungspflicht führt. Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (in der Regel nicht mehr als drei Monate) ist.
     
    Aber bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit - unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit mit Beginn der Elternzeit. Die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist danach zu differenzieren, ob in dieser Zeit Entgelt bezogen wird. Bei einer vollständigen Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit grundsätzlich mit Beginn der Elternzeit. Da mangels Entgelts im Elternzeitzeitraum keine Versicherungspflicht entstehen kann, ist eine Ummeldung (versicherungspflichtige Beschäftigung) nicht vorzunehmen.
     
    Nach Ende der Elternzeit ist mit Wiederaufnahme der Beschäftigung ab 01.11.2025 erneut eine Berechnung durchzuführen. Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
    Es wird somit immer eine fiktive Jahresrechnung auf Basis der bekannten Bezüge durchgeführt, auch bei Teilzeiträumen.
    In Ihrem Sachverhalt ist somit das Monatsentgelt von 6.460 Euro x 12 zu multiplizieren. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2025, nicht aber die des Jahres 2026 (77.400 Euro) wird mit dem Entgelt von 77.250 Euro überschritten, so dass mit Wiederaufnahme der Beschäftigung am 01.11.2025 zunächst keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt.
     
    Mit Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel 2026 ist erneut eine Jahresberechnung durchzuführen. Ändert sich das aktuelle Gehalt nicht, wird die JAE-Grenze des Jahres 2026 unterschritten und Krankenversicherungspflicht tritt ab dem 01.01.2026 in Kraft. Bitte beachten Sie aber, dass auch tariflich festgelegte Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes ggf. einzubeziehen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Elternzeit private KV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    muss für den Monat Oktober eine Änderung des Beitrasgruppenschlüssels erfolgen oder kann trotzdem für diesen einen Monat mit 0110 abgerechnet werden. Der AG braucht für diesen einen Monat keinen Beitragszuschuss zur privaten KV/PV zahlen? Ich habe gelesen laut GKV Spitzenverband, dass bei einer Elternzeit ohne Entgelt die Versicherungsfreiheit besteht.

    a) Während der Elternzeit wird keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt.

    Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb

    der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn an zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

  • 04
    RE: Elternzeit private KV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in anderen Portalen heißt es man muss für die Dauer der EZ ohne Entgelt eine Prognose vornehmen und zwar mit dem Entgelt vor Beginn der EZ und wenn dieses Entgelt unterhalb der JAE ist, dann wird der Mitarbeiter pflichtversichert, sofern drüber bleibt er für die Monate der EZ versicherungsfrei. Bei Wiederaufnahme muss erneut eine Prognose vorgenommen werden. Vielleicht können Sie da Licht ins dunkeln bringen.


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 05
    RE: Elternzeit private KV

    Guten Tag,
     
    zu ihrer 1. Nachfrage: wie bereits in unserer ersten Antwort dargelegt, bleibt der Status der Versicherungsfreiheit bestehen, wenn während der Elternzeit kein Entgelt bezogen wird, Die Beitragsgruppe ist folglich nicht zu ändern und bleibt bei BGR 0110.
     
    Liegt bei Wiederaufnahme der Beschäftigung erneut ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der JAE-Grenze vor, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

    zu Ihrer 2. Nachfrage: die Hinweise in den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019“ sind hier recht eindeutig.
     
    Liegt vor der Elternzeit bereits Versicherungsfreiheit vor, kann mangels Entgeltzahlung während der Elternzeit keine Versicherungspflicht eintreten. Es bleibt somit beim vorherigen Status. Umgekehrt, bleibt bei zuvor versicherungspflichtigen Mitarbeitenden ebenfalls dieser Status erhalten.
    Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist eine erneute Prüfung erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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