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  • 01
    Elternzeit nach unbezahltem Urlaub

    Hallo Zusammen,

    folgende Frage:

    Muss nach einem unbezahlten Urlaub (DEÜV-Abmeldung 34 ist erfolgt), eine DEÜV-Anmeldung mit Melde-Grund 13 erfolgen, wenn nahtlos nach dem unbezahlten Urlaub eine Elternzeit erfolgt?

    Danke im voraus für ihre Antwort.

  • 02
    RE: Elternzeit nach unbezahltem Urlaub

    Guten Tag,
     
    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

    Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung bzw. das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln war.
     
    Die Inanspruchnahme von Elternzeit im Anschluss an einen unbezahlten Urlaub, der länger als einen Zeitmonat andauerte, führt nicht zum Fortbestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, so dass keine DEÜV-Anmeldung erfolgt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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