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  • 01
    Elternzeit, Freiwillig Versicherte, DEÜV Meldungen

    Ein freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse nimmt einen Monat Elternzeit in Anspruch. Die DEÜV Meldungen Grund 17 (Beginn der Elternzeit) und Grund 37 (Ende der Elternzeit) wurden korrekt übermittelt. Nun werden von der Krankenkasse weitere DEÜV Meldungen angefordert wegen Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels von 9111 auf 0111. Das ist aber innerhalb eines Monats (mitten im Monat) mit einer einzigen Personalnummer in DATEV nicht möglich, das wurde uns so bestätigt.


    Müssen wir jetzt wirklich manuell über SV Online diese Meldungen abgeben? So ein manueller Aufwand, obwohl die Sachlage klar ist?


    In der Abrechnung wurde die tageweise Kürzung der Beiträge korrekt berücksichtigt, der Mitarbeiter zahlt die Beiträge innerhalb der Elternzeit selber.

  • 02
    RE: Elternzeit, Freiwillig Versicherte, DEÜV Meldungen

    Guten Tag,
     
    eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung nicht. Bestand vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so bleibt dieser Status auch für die Dauer der Elternzeit erhalten.

    Allerdings endet bei Anwendung des „Firmenzahlerverfahrens“ die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei einer Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - mit Beginn der Elternzeit. Der Monatszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV findet hierbei keine Anwendung. 
     
    Damit endet zum letzten Tag vor Beginn der Elternzeit das Firmenzahlerverfahren und es wäre nach unserem Verständnis eine Abmeldung zum Tag vor Beginn der Elternzeit zu erstellen, weil die Elternzeit nicht wie ein „unbezahlter Urlaub“ zu bewerten ist. Ab Beginn der Elternzeit hat die Beitragsentrichtung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu erfolgen. Der Beitragsgruppenschlüssel ist somit von „9111“ auf „0111“ abzuändern.
     
    Wir empfehlen Ihnen, Kontakt mit Ihrem Softwareersteller aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Elternzeit, Freiwillig Versicherte, DEÜV Meldungen

    Guten Tag,


    auf welcher gesetzlichen Grundlage (Paragraph?) basiert diese Verpflichtung durch den Arbeitgeber.


    Es ist unzumutbar, dass diese Anforderung zur Abgabe der zusätzlichen Meldungen mit Beitragsgruppenschlüsseländerung durch keine der großen gesetzlichen Krankenkassen auf Informationsseiten etc. kommuniziert wird, dadurch große Softwareprogramme wie DATEV oder SAP diese Anforderung nicht enthalten haben bzw. umsetzen. Nicht umsetzen, da diese "großen Entgeltabrechnungsprogramme" derartige Anforderungen bzw. Informationen durch das organisierte Zusammenspiel mehrerer zentraler Institutionen und Organisationen (GKV, DRV etc.) , die für die Sozialversicherung zuständig sind, nicht erhalten.


    Unseres Erachtens kann die zuständige Krankenkasse durch die An- und Abmeldung aufgrund Elternzeit und dem Beitragsgruppenschlüssen erkennen ob eine Beitragsentrichtung ausschließlich durch den Arbeitnehmer an die Krankenkasse im Zeitraum der Elternzeit zu erfolgen hat. Mehr ist aus unserer Sicht nicht notwendig.


    Wir bitten daher um Stellungnahme.


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Elternzeit, Freiwillig Versicherte, DEÜV Meldungen

    Guten Tag,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.
     
    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung kann ausschließlich nur durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person erfolgen.
     
    Bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.
     
    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. In einem solchen Fall wären außer der Unterbrechungsmeldung und der Elternzeitmeldung keine weiteren Meldungen zu übermitteln.
     
    Sollten dagegen die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt sein, ist bei Arbeitnehmern, die bis zum Beginn der Elternzeit im „Firmenzahlerverfahren“ abgerechnet wurden, eine Umstellung auf das „Selbstzahlerverfahren“ vorzunehmen und die betreffende Person hat während der Elternzeit freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich an ihren individuellen Einkünften orientieren. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber besteht nicht. Somit wäre in einem solchen Fall eine Abmeldung wegen Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels („9111“) zum Tag vor Beginn der Elternzeit zu erstellen. Damit würde zum letzten Tag vor Beginn der Elternzeit auch das Firmenzahlerverfahren enden. Ab Beginn der Elternzeit hätte die Beitragsentrichtung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu erfolgen. Eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0111“ wäre zu übermitteln.
     
    Grundsätzlich zahlen Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an ihre Krankenkasse (§ 250 Absatz 2 SGB V). Der freiwillig Versicherte ist hier der gesetzlich vorgesehene Beitragsschuldner.
     
    Vielfach werden jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, dass der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren die KV und PV-Beiträge vom Arbeitsentgelt einbehält und an die Krankenkasse abführt. Eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Durchführung des Firmenzahlverfahrens für freiwillige Mitglieder gibt es nicht.
    Sobald das entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wird, kann die Beitragsabführung nicht (mehr) durch den Arbeitgeber erfolgen.
     
    In Einzelfällen empfehlen wir Kontakt mit der zuständigen Einzugsstelle aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Elternzeit, Freiwillig Versicherte, DEÜV Meldungen

    Guten Tag,


    d.h. der Arbeitgeber steht bei Anwendung des Firmenzahlerverfahrens in der Verpflichtung, mit dem betroffenen Mitarbeiter zusammen zu ermitteln, ob ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen oder nicht?


    Um dann als Arbeitgeber zu wissen, ob er zusätzlich eine Umstellung auf das „Selbstzahlerverfahren“ vorzunehmen hat sowie eine Abmeldung wegen Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels („9111“) zum Tag vor Beginn der Elternzeit zu erstellen sowie eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0111“ zu übermitteln hat.


    Die Ermittlung ob eine Familienversicherung im Fall greifen könnte, ist u.E. Aufgabe der zuständigen Krankenkasse?


    Vielen Dank für eine erneute Stellungnahme.

  • 06
    RE: Elternzeit, Freiwillig Versicherte, DEÜV Meldungen

    Guten Tag,
     
    die Umstellung von „Firmen-„ auf „Selbstzahler“ ist bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses regelhaft vorzunehmen.

    Wir stimmen Ihnen zu, dass die Prüfung über das Vorliegen eines Familienversicherungsanspruchs bei der Krankenkasse liegt. Der Mitarbeitende muss dieses mit der für ihn zuständigen Krankenkasse klären und Sie darüber informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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