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  • 01
    Elternzeit - freiwillig gesetzlich krankenversichert

    Liebes Expertenteam,


    ich habe von einer Beschäftigten nachfolgende Anfrage erhalten.

    Die Beschäftigte ist wegen Überschreitung der JAEG derzeit freiwillig gesetzlich krankenversichert. Da sie nun ein Kind erwartet, stellt sie sich die Frage, wie sie während ihres Mutterschutzes und Elternzeit krankenversichert ist und ob sie dann ggf. die Beiträge selbst zahlen muss und auf welcher Grundlage die Beitragsberechnung dann erfolgen würde.


    Derzeit ist die Beschäftigte noch ledig, allerdings gehen die Überlegungen dahin, noch vor der Geburt des Kindes zu heiraten. Da der Vater des Kindes ebenfalls freiwillig gesetzlich wegen Überschreitung der JAEG krankenversichert ist, stellt sich hier die Frage, ob dann ggf. eine Familienversicherung über den Ehemann / Vater erfolgen könnte oder die Beschäftigte somit weiterhin bei ihrer Krankenkasse beitragsfrei versichert bleiben kann, da grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung besteht?

    Und was gäbe es zu beachten, wenn auch der Vater 1-2 Monate Elternzeit beantragt.

    Danke und viele Grüße

     

  • 02
    RE: Elternzeit - freiwillig gesetzlich krankenversichert

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig Versicherte während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung, wie
    z. B. Mutterschaftsgeld beitragsfrei.
     
    Anders stellt sich die Situation bei Unterbrechung durch Elternzeit dar. Hier besteht Beitragspflicht für die übrigen Einnahmen bzw. der
    Mindestbemessungsgrundlage, sofern dem Grunde nach kein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
     
    Für Ihren Fall bedeutet das, dass ohne Heirat für die Zeit des Mutterschaftsgeldes Beitragsfreiheit besteht. Während der Elternzeit sind
    Beiträge aus den Einnahmen, bzw. der Mindestbemessungsgrundlage (2025 1.248,33 EUR) zu zahlen.
     
    Bei einer Heirat besteht, sofern der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, ein grundsätzlicher Familienversicherungsanspruch, der dann auch zur beitragsfreien Weiterführung der freiwilligen Versicherung für die Elternzeit führt.
     
    Sollte in dieser Konstellation auch der Ehegatte Elternzeit nehmen, greifen die gleichen Regelungen, mit der Ergebnis, dass für einen Ehegatten während der Elternzeit Beitragspflicht besteht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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