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  • 01
    Elterneigenschaft/Beitragsabschlag PV bei Stiefkindern nach Scheidung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie verhält es sich mit dem Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung, wenn ein Stiefkind vorhanden ist, die Ehe allerdings geschieden wird? Die Elterneigenschaft bleibt ja in diesem Fall trotzdem lebenslänglich bestehen. Wie verhält es sich mit dem Beitragsabschlag? Ist es hier abhängig davon, ob das Stiefkind weiter beim Stiefvater wohnt oder ob es bei seiner Mutter lebt? Welche Regelungen gelten hier?


    Ist bei Stiefkindern zudem zwingend die Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt notwendig, wenn die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des Kindes vorliegen und somit das Stiefkindverhältnis nachgewiesen wird?


    Danke im Voraus!

  • 02
    RE: Elterneigenschaft/Beitragsabschlag PV bei Stiefkindern nach Scheidung

    Guten Tag,
     
    Ihrer Vermutung zum Beitragszuschlag, dass eine einmal nachgewiesene Elterneigenschaft nach den Regelungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) auch Stiefeltern dauerhaft vom Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung ausschließt, stimmen wir zu.
     
    Während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen.
     
    Das Recht auf die Nichtzahlung von Beitragszuschlägen bzw. Beitragsabschlägen in der sozialen Pflegeversicherung wird nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Wird z. B. durch den Auszug eines Stiefkindes aus dem gemeinsamen Haushalt das Betreuungs- und Erziehungsverhältnis beendet, kann ab diesem Zeitpunkt für das jeweilige Stiefelternteil der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, sofern das betroffene Stiefkind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
     
    Zum Nachweis der Stiefelterneigenschaft sind neben der Heiratsurkunde eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder Stiefmutter gemeldet ist oder war, vorgesehen.

    Die Beurteilung wird im Einzelfall für den Arbeitgeber nicht immer einfach sein. Bestehen Zweifel an der Elterneigenschaft, sollten Sie sich eine Bestätigung der zuständigen Pflegekasse vorlegen lassen, dass die vorliegende Beziehung für die Befreiung vom Beitragszuschlag sowie ggf. der Berücksichtigung der Beitragsabschläge als ausreichend anerkannt wird.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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