Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Elterneigenschaft PUEG

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    bei Abfrage der PEUG Elterneigenschaft und Vergleich mit unseren gespeicherten Daten haben wir erst jetzt entdeckt, dass für einen Mitarbeiter fälschlicherweise eine Elterneigenschaft eingetragen war, obwohl er keine Kinder hat. Fehler der Sachbearbeiterin.

    Wie müssen wir hier verfahren? Wieviel Jahre müssen wir zurück rechnen?

    Die Rückrechnungstiefe von 3 Monaten beim Mitarbeiter gilt ja hier wohl nicht, da der MA den Beitrag alleine trägt. Muss der MA die ganzen Jahre nachzahlen? Oder können wir als AG auch den Anteil übernehmen?

     

  • 02
    RE: Elterneigenschaft PUEG

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber trägt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Berechnung der Sozialabgaben und Steuern. Er ist verantwortlich für die korrekte Berechnung und Auszahlung des Lohns sowie die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben. Wenn eine Lohnabrechnung falsch ist und dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden entsteht, liegt die Haftung in der Regel beim Arbeitgeber.
     
    Ist eine nachträgliche Korrektur notwendig, kann der Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Monaten an der Nachentrichtung aller fehlenden Sozialversicherungsbeiträge beteiligt werden. Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber alleine die finanziellen Auswirkungen.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt ist ggf. eine Korrektur rückwirkend zum 01.07.2023 erforderlich. Nach Ihrer Darstellung lagen die erforderlichen Angaben durch den Arbeitnehmer korrekt vor. Bei einer nachträglichen Korrektur der Abrechnungen ist eine Beteiligung der Arbeitnehmer an der Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich für die vergangenen letzten 3 Monate möglich, die restlichen Beiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.