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  • 01
    Elterneigenschaft - Gemeinsamer Haushalt

    Hallo,

    eine Mitarbeiterin von uns hat bisher keinen Zuschlag zur Pflegeversicherung gezahlt, da sie früher mal einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Steuerkarte hatte und unser Lohnprogramm somit automatisch keinen Zuschlag zur Pflegeversicherung berechnet hat.

    Beim Abruf zum Digitalen Meldeverfahren wurde für sie keine Elterneigenschaft rückgemeldet.


    Der Sachverhalt stellt sich jetzt so dar, dass die Mitarbeiterin geheiratet hat und ihr Ehemann ein Kind hatte. Bei der Heirat war es ca. fünf Jahre. Das Kind war bei der Mutter gemeldet, war aber jedes zweite Wochenende, immer mittwochs und oft in den Ferien bei unserer Mitarbeiterin und ihrem Ehemann. Inzwischen ist das Kind erwachsen.


    Die Mitarbeiterin hat folgendes unterschrieben: Hiermit erkläre ich, __________________________ geboren am ___________, wohnhaft in ______________________________________________________,

    dass ich mit dem leiblichen Elternteil des Kindes _____________________, geboren am ______________, verheiratet bin und das Kind regelmäßig – insbesondere an Wochenenden und in Ferienzeiten – in unserem gemeinsamen Haushalt betreut habe.

    Das Kind hielt sich über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig bei uns auf und wurde von mir in dieser Zeit verantwortlich betreut und versorgt. Ich habe mich aktiv an der Erziehung und Versorgung beteiligt, einschließlich Freizeitgestaltung, Mahlzeiten, schulischer Unterstützung und emotionaler Begleitung.

    Ich beantrage daher die Anerkennung der Elterneigenschaft im Sinne der Pflegeversicherung.


    Darf ich als Arbeitgeber dieses Schreiben als Nachweis der Elterneigenschaft anerkennen und bei der Mitarbeiterin keinen Zuschlag zur Pflegeversicherung abrechnen?


    Vielen Dank im voraus für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Elterneigenschaft - Gemeinsamer Haushalt

    Guten Tag,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
     
    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag
    für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Das bedeutet, sofern die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind, wäre der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zu zahlen.
     
    Da eine solche Beurteilung nicht ganz einfach ist, empfehlen wir Ihnen im Zweifelsfall, sich eine Bestätigung der „Elterneigenschaft“ von der zuständigen Pflegekasse der betroffenen Person vorlegen zu lassen, dass die vorliegende Beziehung für die „Kinderberücksichtigung im Sinne des PUEG“ als ausreichend anerkannt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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