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  • 01
    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bei Vorlage einer Papierausfertigung?

    Guten Tag,


    seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen. Die Papiermeldung entfällt grundsätzlich.

    Wir bekommen relativ häufig noch Papierausfertigungen im alten Format vorgelegt. Muss der elektronische Abruf auch zwingend erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die Krankschreibung (Ausfertigung für den Arbeitgeber) in Papierform einreicht oder kann der Arbeitgeber in diesen Fällen auf einen Abruf bei der Krankenkasse verzichten?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bei Vorlage einer Papierausfertigung?

    Guten Tag,
     
    eine vom Arzt erstellte AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ist seit dem 01.01.2023 nicht mehr vorgesehen. Die Verpflichtung zum Abruf der eAU durch die Arbeitgeber ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV.
     
    Durch das elektronische Verfahren werden nicht alle Prozesse geändert. Es bleibt, dass Arbeitnehmer auch nach dem 1. Januar 2023 auf Wunsch eine Papierbescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt erhalten. Diese ist aber nur für den Beschäftigten bestimmt.

    Weiterhin müssen Mitarbeitende ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn sie arbeitsunfähig erkranken.
    Dies bedeutet, dass der elektronische Abruf der AU-Bescheinigungen verpflichtend für Sie ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bei Vorlage einer Papierausfertigung?

    Vielen Dank für Ihre bisherige Antwort. Es ist leider weiterhin unklar, wie es sich verhält, wenn eine Papierausfertigung vorgelegt wird. Das ist zwar nicht mehr erforderlich, dennoch legen uns Mitarbeiter immer wieder eine "Ausfertigung für den Arbeitgeber" vor.

    Muss auch bei vorliegender Papierausfertigung eine elektronische Abfrage erfolgen oder kann darauf verzichtet werden?

  • 04
    RE: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bei Vorlage einer Papierausfertigung?

    Guten Tag,
     
    die gesetzliche Verpflichtung zum Abruf der eAU durch die Arbeitgeber ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV.
    Auch bei dem Vorliegen einer Papier-AU zur Vorlage beim Arbeitgeber entbindet es Sie nicht, der gesetzlichen Verpflichtung zum Abruf der elektronischen AU nach zu kommen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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