Guten Tag,
seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen. Die Papiermeldung entfällt grundsätzlich.
Wir bekommen relativ häufig noch Papierausfertigungen im alten Format vorgelegt. Muss der elektronische Abruf auch zwingend erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die Krankschreibung (Ausfertigung für den Arbeitgeber) in Papierform einreicht oder kann der Arbeitgeber in diesen Fällen auf einen Abruf bei der Krankenkasse verzichten?
Vielen Dank