Expertenforum - elektronische Abfrage der SV-Nummer

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  • 01
    elektronische Abfrage der SV-Nummer

    Guten Tag,


    ich bin gerade unsicher, wann die elektronische Abfrage der SV-Nummer nicht notwendig ist.


    Im Experten-Forum habe ich folgende Antwort gefunden:


    ... der elektronische Abruf der Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber bei einer Anmeldung durchzuführen. In den Fällen, in denen bei einer Anmeldung aus Anlass der Aufnahme einer Beschäftigung keine Versicherungsnummer programmseitig vorliegt, ist diese verpflichtend elektronisch bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzufragen.


    Sofern die Versicherungsnummer bekannt ist, erübrigt sich der elektronische Abruf.


    Bedeutet das, das es auch ausreicht, wenn der Arbeitgeber uns (lohnabrechnendes Steuerbüro) die SV-Nummer mitteilt oder wie ist der Begriff: "programmseitig vorliegt" zu verstehen?


    Gibt es dafür einen Gesetzestext, ein GKV-Rundschreiben o.ä.?


    Vielen Dank für Ihre freundliche Auskunft.

  • 02
    RE: elektronische Abfrage der SV-Nummer

    Hallo Lohn,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: elektronische Abfrage der SV-Nummer

    Hallo Lohn,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Die von Ihnen zitierte Aussage des Expertenforums zum Thema
     
    „... der elektronische Abruf der Versicherungsnummer ist durch den Arbeitgeber bei einer Anmeldung durchzuführen. In den Fällen, in denen bei einer Anmeldung aus Anlass der Aufnahme einer Beschäftigung keine Versicherungsnummer programmseitig vorliegt, ist diese verpflichtend elektronisch bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzufragen…“
     
    ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben zum „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 sowohl in der damaligen als auch in der aktuell gültigen Fassung.
     
    Der Hinweis, dass sofern die Versicherungsnummer bekannt ist, sich der elektronische Abruf erübrigt, ist durch die Aussagen im Rundschreiben eigentlich nicht gedeckt aber nach unseren Erfahrungswerten „gelebte Praxis“. Daher wäre es sinnvoll gewesen, dies auch so im Eintrag dem User mitzuteilen. Wir bitten die entstandenen Irritationen zu entschuldigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam     

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