Guten Tag,
ich bin gerade unsicher, wann die elektronische Abfrage der SV-Nummer nicht notwendig ist.
Im Experten-Forum habe ich folgende Antwort gefunden:
... der elektronische Abruf der Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber bei einer Anmeldung durchzuführen. In den Fällen, in denen bei einer Anmeldung aus Anlass der Aufnahme einer Beschäftigung keine Versicherungsnummer programmseitig vorliegt, ist diese verpflichtend elektronisch bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzufragen.
Sofern die Versicherungsnummer bekannt ist, erübrigt sich der elektronische Abruf.
Bedeutet das, das es auch ausreicht, wenn der Arbeitgeber uns (lohnabrechnendes Steuerbüro) die SV-Nummer mitteilt oder wie ist der Begriff: "programmseitig vorliegt" zu verstehen?
Gibt es dafür einen Gesetzestext, ein GKV-Rundschreiben o.ä.?
Vielen Dank für Ihre freundliche Auskunft.