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  • 01
    Einstrahlung – SV-rechtliche Beurteilung bei EInstrahlung und Nicht-Vorliegen einer CoC ( certificate of coverage)

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir rechnen u.a. Mitarbeitende ab, die von ihrer Heimatorganisation nach Deutschland entsendet werden (Bedingungen der Einstrahlung sind erfüllt). Unser bisheriger Prozess sieht vor, dass wir eine sozialversicherungsfreie Einstufung nur vornehmen, wenn uns eine CoC (certificate of covergae) - Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften – vorliegt. Wird die Bescheinigung nicht bei Beginn der Beschäftigung vorgelegt, melden wir die Mitarbeitenden als sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen. Wird die Bescheinigung nachgereicht, stellen wir rückwirkend auf Sozialversicherungsfreiheit um.


    Wir werden im Rahmen unseres globalen internen Prozesses aufgefordert, immer eine sozialversicherungsfreie Einstufung auch ohne Vorlage einer CoC vorzunehmen.

    Sollte die Bescheinigung auch nach einigen Jahren nicht vorgelegt werden können, muss dann eine rückwirkende Nacherhebung der SV-Beiträge ab Beginn der Beschäftigung erfolgen.


    Wir bitten um Ihre Stellungnahme, ob unsere bisherige Vorgehensweise – „ohne CoC -> keine SV-Freiheit“ - den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Abrechnung entspricht und nicht geändert werden darf.


    Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Martina Schories

  • 02
    RE: Einstrahlung – SV-rechtliche Beurteilung bei EInstrahlung und Nicht-Vorliegen einer CoC ( certificate of coverage)

    Sehr geehrte Frau Schories,
     
    Personen, die in Deutschland gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht. Auf die Staatsangehörigkeit der Mitarbeitenden, deren Wohnsitz, die Rechtsform oder den Sitz des Arbeitgebers kommt es hierbei nicht an. Unbeachtlich ist ebenfalls, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits in einem anderen Land sozialversichert ist und dort Beiträge zahlt.
     
    Eine Ausnahme besteht für die Einstrahlung:
    Diese liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, der im Ausland in einem Beschäftigungsverhältnis steht, nach Deutschland entsandt wird. Die Entsendung muss infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein (§ 5 SGB IV).
    Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht finden bei einer Einstrahlung keine Anwendung. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss nicht zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung angemeldet werden.
     
    Ob Versicherungspflicht in Deutschland besteht, prüfen und entscheiden die Einzugsstellen. Für Mitgliedsstaaten der EU gilt als Nachweis die A1-Bescheinigung. Mit Staaten außerhalb der EU hat Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen, welche länderspezifisch unterschiedliche Versicherungszweige abdecken. Eine Übersicht finden Sie auf der Homepage der DVKA.
     
    Für alle anderen Länder ohne Abkommen findet eine Anwendung der Einstrahlung nur Anwendung, wenn eine entsprechende Bescheinigung eines Sozialversicherungträgers des Entsendelandes vorgelegt wird, welche die Fortführung der Versicherung im Heimatland während der zeitlich befristeten Arbeit in Deutschland bestätigt. Eine spezielle Form, wie z.B. die von Ihnen genannte CoC ist hierbei nicht vorgeschrieben.
     
    Bestehen Zweifel über die Anwendung der Sozialversicherungspflicht bei einer Einstrahlung, empfehlen wir die Einbindung der zuständigen Einzugsstelle.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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