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  • 01
    Einmalzahlungen nach Aussteuerung und Tod des Mitarbeiters

    Guten Tag,

    mit der letzten Abrechnung, für einen im laufenden Monat verstorbenen Mitarbeiter, möchten wir

    den Resturlaub und einen Bonus auszahlen. Der Mitarbeiter war bereits ausgesteuert und hat keine SV Tage mehr.

    Fallen für diese Einmalzahlungen nun Sozialversicherungsabgaben und Steuern an?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüße


     

  • 02
    RE: Einmalzahlungen nach Aussteuerung und Tod des Mitarbeiters

    Guten Tag,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden oder Lohnnachzahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Vor dem Hintergrund des Bundesarbeitsgerichtsurteils vom 22.01.2019 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschieden, dass Urlaubsabgeltungen verstorbener Mitarbeiter einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV darstellen und nach diesen Regelungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung grds. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
     
    Sofern keine SV-Tage vorhanden sind, ist die Einmalzahlung beitragsfrei auszuzahlen.
      
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu steuerrechtlichen Fragen keine Stellungnahme abgeben können. Weitergehende Informationen zum Steuerrecht erhalten Sie u. a. von Steuerberatern, Fachanwälten für Steuerrecht sowie der zuständigen Finanzbehörde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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