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  • 01
    Einmalzahlung während Elternzeit

    Ein Beschäftigungsverhältnis hat vom 01.01.2025 bis 26.12.2025 wegen Elternzeit geruht. Mit der Abrechnung November 2025 (30.11.2025) wurde eine Einmalzahlung gezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen keine SV-Tage vor, die Einmalzahlung blieb beitragsfrei. Welche Auswirkung hat die Wiederaufnahme der Beschäftigung ab 27.12.2025? Es entstehen nun insgesamt 5 SV-Tage für das Kalenderjahr 2025. Muss die Einmalzahlung mit der nächsten Abrechnung bis zur Höhe der antlg. BBMG verbeitragt werden?

  • 02
    RE: Einmalzahlung während Elternzeit

    Guten Tag,
     
    im Rahmen der besonderen Regelung zur Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte die Einmalzahlung
    zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der
    Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
     
    Maßgebend für die Beurteilung ist daher die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Zuordnungsmonat der Einmalzahlung. Die Einmalzahlung wurde in dem von Ihnen geschilderten Fall dem November 2025 zugeordnet. Da bis dahin keine beitragspflichtigen Sozialversicherungstage zurückgelegt wurden, ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze gleich null. Daraus folgt, dass von der Einmalzahlung keine Beiträge erhoben werden.
     
    Etwaige beitragspflichtige Sozialversicherungstage nach dem Zuordnungsmonat der Einmalzahlung haben keine Auswirkungen auf die bisherige Beitragsberechnung. In Ihrem Fall bleibt es bei der Beitragsfreiheit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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