Expertenforum - Einmalzahlung nach Beitragsgruppenwechsel

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  • 01
    Einmalzahlung nach Beitragsgruppenwechsel

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter, welcher die Beitragsgruppe von 1111 (normale SV-pflichtige Beschäftigung) zum 01.01.2025 zu 6500 (geringf. Beschäftigung) gewechselt hat, hat aus dem SV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis noch einen Anspruch auf eine Einmalzahlung. Diese soll im Juni zur Auszahlung kommen. Muss die Einmalzahlung noch der sv-pflichtigen Beschäftigung zu geordnet werden? Oder kann diese über die geringf. Beschäftigung im Juni abgerechnet werden? Dann kommt es allerdings zur Überschreitung der Minijobgrenze im Juni.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Einmalzahlung nach Beitragsgruppenwechsel

    Hallo N. Biedermann,

    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Da nach Ihrer Schilderung ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber zum 01.01.2025 erfolgte, geht man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich also so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    Weil der „Anspruch“ des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Beschäftigungsverhältnisses hervorgeht, ist die nun auszuzahlende Einmalzahlung diesem zuzuordnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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