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  • 01
    Einmalzahlung nach Austritt im Vorjahr

    Guten Tag,

    ein Mitarbeitender war bis zum 31.12.2024 im Betrieb tätig. Dieser Vertrag endete zu dem genannten Zeitpunkt. Ab Januar 2025 bis einschließlich Mai 2025 war der Mitarbeitende aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages im Rahmen eines Minijobs (geringfügige Beratertätigkeit) beim gleichen Arbeitgeber tätig. Jetzt soll eine Einmalzahlung (Prämienzahlung) aufgrund des bis zum 31.12.2024 gültigen Arbeitsvertrages nachträglich gezahlt werden. Kann diese beitragsfrei ausgezahlt werden (Auszahlung nach 03/2025 und lfd. SV-Tage nur aufgrund des neuen Minijob-Vertrages)?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Einmalzahlung nach Austritt im Vorjahr

    Hallo Personal-SB,

    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.

    Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.

    Da nach Ihrer Schilderung ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber zum 01.01.2025 erfolgte, geht man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich also so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.

    Weil der „Anspruch“ des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Beschäftigungsverhältnisses hervorgeht, ist die nun auszuzahlende Einmalzahlung diesem zuzuordnen und demzufolge beitragsfrei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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