Expertenforum - Einmalzahlung aus beendetem Beschäftigungsverhältnis nach Wiedereintritt richtig auszahlen

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  • 01
    Einmalzahlung aus beendetem Beschäftigungsverhältnis nach Wiedereintritt richtig auszahlen

    Guten Tag,

    Aus einem Beschäftigungsverhältnis, dass zum 31.12. des Vorjahres beendet wurde, besteht noch ein Anspruch auf eine Einmalzahlung. Diese soll im Juni zur Auszahlung kommen.

    Aktuell besteht seit 01.03. ein neues Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber.

    Ist es korrekt die Einmalzahlung aus dem alten Beschäftigungsverhältnis heraus zu zahlen, auch wenn diese dadurch kein SV-pflichtiges Entgelt mehr darstellt?

    Oder müsste die Zahlung über das neue Beschäftigungsverhältnis und damit SV-pflichtig erfolgen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Einmalzahlung aus beendetem Beschäftigungsverhältnis nach Wiedereintritt richtig auszahlen

    Sehr geehrte Frau Kraft,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie auszahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung oder Boni) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und nach mehrmonatiger Unterbrechung erneuter Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem ersten oder zweiten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    Ihrer Schilderung zufolge ist der „Anspruch“ der Einmalzahlung aus dem zum 31.12.2024 beendeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entstanden, dementsprechend ist sie diesem grundsätzlich zuzuordnen. Da bei der beitragsrechtlichen Beurteilung von Einmalzahlungen das Zufluss Prinzip gilt, kommt es darauf an ob im Jahr 2025 Sozialversicherungstage angefallen sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Einmalzahlung im Juni 2025 beitragsfrei auszuzahlen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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