Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    einmalige Sonderzahlung während Bezug von Krankengeld

    Ein Mitarbeiter bezieht Krankengeld, er soll im November eine einmalige Sonderzahlung für seinen besonderen Einsatz vor seiner AU erhalten. Wird diese einmalige Sonderzahlung auf sein Krankengeld angerechnet?

  • 02
    RE: einmalige Sonderzahlung während Bezug von Krankengeld

    Guten Tag,
     
    in § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 Euro übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen (u.a. Sachbezüge wie die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen), die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen „laufend“ gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Insoweit ruht das Krankengeld, wenn der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält; dies gilt ausdrücklich nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 49 Abs.1 Nr. 1 SGB V).

    Da es sich bei der Sonderzahlung um „einmalig“ gezahltes Arbeitsentgelt handelt, wird diese nicht bei der Prüfung der Regelungen nach § 23 c SGB IV berücksichtigt und führt somit zu keiner Kürzung des Krankengeldes. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertententeam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.