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  • 01
    Einmalbezug während Unterbrechung

    Habe eine Unterbrechung wegen Krankengeld seit 12.12.2025 und einen Austritt zum 31.01.26. Jetzt soll noch eine Urlaubsabgeltung und die Überstunden ausbezahlt werden. Müssen die Auszahlung mit Vormonatskorrektur auf Dezember oder geht das auch im Januar ohne Sozialversucherungsbeiträge?

  • 02
    RE: Einmalbezug während Unterbrechung

    Hallo Daniel,

    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Urlaubsabgeltung), das aus Anlass der Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist (Märzklausel).
     
    Dies gilt auch, sofern das Beschäftigungsverhältnis im Vorjahr wegen des Bezugs von Krankengeld unterbrochen wurde.
     
    Demzufolge ist die Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung der Märzklausel dem Abrechnungszeitraum Dezember 2025 zuzuordnen und zu verbeitragen.
     
    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden beispielsweise Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden daher immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung der vereinfachten Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen genutzt werden. Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.

    In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt.
     
    Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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