Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Einheit des Versicherungsfalls

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter ist erkrankt seit dem 08.07.2025 bis zum 18.07.2025. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) wurde übermittelt.

    Der 19.+20.07.2025 war ein Wochenende.


    Der gleiche Mitarbeiter hat am Montag, dem 21.07.2025 eine erneute Erstbescheinigung einer Erkrankung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Die Erkrankung ist auch weiterhin bis zum heutigen Tage aktuell und wird noch andauern.


    Unsere Frage:

    Tritt hier die „Einheit des Versicherungsfalls“ ein, da zwischen der ersten und zweiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein arbeitsfreies Wochenende lag (mit Verweis auf das BAG, Urt. V. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18)?


    Ab wann ist der Arbeitgeber verpflichtet wieder die 6-Wöchige Lohnfortzahlung zu zahlen? Muss er dies immer bei Erstbescheinigungen machen?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Einheit des Versicherungsfalls

    Hallo K. E.,
     
    da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung vordergründig das Arbeitsrecht betrifft (zu dem wir keine Stellungnahme abgeben können) und uns die zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (AU-Bescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme hierzu abgeben können und empfehlen Ihnen, zwecks Klärung die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:
     
    Sofern nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung mit einer anderen Diagnose „hinzutritt“, handelt es sich um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, so dass aufgrund der hinzugetretenen Erkrankung nicht erneut für 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten ist.
     
    Liegen allerdings zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle vor, so beginnt grundsätzlich mit dem 2. Fall ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
     
    Ein erneuter 6-wöchiger Anspruch besteht in der Regel selbst dann, wenn die 2. Arbeitsunfähigkeit bereits an dem Tag eintritt, an dem die 1. geendet hat. Es macht keinen Unterschied, ob der Zeitraum zwischen der 1. und der 2. Erkrankung mehrere Tage oder nur wenige Stunden umfasst. Im Zweifelsfall ist die vom Arzt vorgenommene Bestimmung des Zeitpunkts maßgebend, an dem die 1. Arbeitsunfähigkeit geendet hat. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits geendet hat, ist grundsätzlich vom Beschäftigten zu erbringen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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