Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mitarbeiter ist erkrankt seit dem 08.07.2025 bis zum 18.07.2025. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) wurde übermittelt.
Der 19.+20.07.2025 war ein Wochenende.
Der gleiche Mitarbeiter hat am Montag, dem 21.07.2025 eine erneute Erstbescheinigung einer Erkrankung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Die Erkrankung ist auch weiterhin bis zum heutigen Tage aktuell und wird noch andauern.
Unsere Frage:
Tritt hier die „Einheit des Versicherungsfalls“ ein, da zwischen der ersten und zweiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein arbeitsfreies Wochenende lag (mit Verweis auf das BAG, Urt. V. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18)?
Ab wann ist der Arbeitgeber verpflichtet wieder die 6-Wöchige Lohnfortzahlung zu zahlen? Muss er dies immer bei Erstbescheinigungen machen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Rückmeldung.