Expertenforum - Einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Bonuszahlung auszahlen

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  • 01
    Einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Bonuszahlung auszahlen

    Guten Tag, wir haben folgende Frage:

    Ein Mitarbeiter ist in diesem Jahr ausgeschieden und bekommt jetzt noch eine Bonuszahlung. Der ehemalige Mitarbeiter war vorher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hat momentan keinen Hauptarbeitgeber da er studiert. Wie wird der Mitarbeiter für die Bonuszahlung angemeldet (welche Personengruppe und Beitragsschlüssel)?




     

  • 02
    RE: Einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Bonuszahlung auszahlen

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Einmalzahlung werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Varianten. Ist die Einmalzahlung unter Berücksichtigung der Teil-BBG im laufenden Jahr bereits voll beitragspflichtig, erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat. Wird die Teil-BBG durch lfd. Arbeitsentgelt plus Einmalzahlung überschritten, erfolgt die Zuordnung im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres.
     
    Da in Ihrem Fall die Auszahlung im Mai, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dieser ist nachträglich zu berichtigen. Die März-Klausel ist nicht anzuwenden, da die Auszahlung nach dem 31.03. erfolgt. Es ist eine Sondermeldung mit Grund „54“ für den Monatszeitraum der letzten Abrechnung zu erstellen, z.B. 01.01. – 31.01.2025.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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