Expertenforum - Ehrensold (Bayern) Witwe eines hauptamtlichen Bürgermeisters

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  • 01
    Ehrensold (Bayern) Witwe eines hauptamtlichen Bürgermeisters

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir hab den Fall einer Witwe deren verstorbener Ehemann bei uns (Gemeinde in Bayern) 2 Amtsperioden (1 Periode geht 6 Jahre) hauptamtlicher erster Bürgermeister war. Dieser ist 2010 verstorben und die Frau erhält Ehrensold. Können Sie mir helfen und mitteilen wie dieser Betrag SV- und Steuerpflichtig zu behandeln ist?


    Vielen Dank vorab :)

  • 02
    RE: Ehrensold (Bayern) Witwe eines hauptamtlichen Bürgermeisters

    Sehr geehrte Frau Sapper,
     
    der Ehrensold unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, da kein „Beschäftigungsverhältnis“ zwischen dem Empfänger und der Gemeinde besteht. Demzufolge ist auch keine Meldung zur Sozialversicherung zu übermitteln.

    Allerdings ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Gewährung des Ehrensolds (für ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister) eine „Beitragspflicht als Versorgungsbezug“ zur Folge hat. Dabei ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

    Versorgungsbezüge unterliegen prinzipiell der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.

    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.

    Die Zahlstelle hat im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt. Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben.

    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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