Expertenforum - Ehrenamtliche Tätigkeit als "Schöffe" - Abrechnung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Ehrenamtliche Tätigkeit als "Schöffe" - Abrechnung

    Liebes Expertenteam,


    wir haben einen Mitarbeiter der für einige Stunden an einzelnen Tagen als Schöffe tätig war und dafür freigestellt wurde. Die Entschädigung erhält er bar vom Landgericht.

    Nun haben wir bereits gelesen, dass der Verdienstausfall bzw. die Entschädigung st- und sv-pflichtig ist. Wie genau könnten wir den Ausfall abrechnen?

    Eine Kürzung um das Bruttogehalt stellt keine Option dar, da wir sonst keine st- und sv Beiträge für diese Kürzung abführen.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

    Parta

     

  • 02
    RE: Ehrenamtliche Tätigkeit als "Schöffe" - Abrechnung

    Hallo Parta,
     
    das Amt der Schöffen (ehrenamtlicher Richter) ist ein Ehrenamt. Das bedeutet die Verpflichtung, das Amt anzunehmen und auszuüben. Wer gewählt ist, darf das Amt nur aus besonderen Gründen ablehnen. Für ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten Schöffen kein Entgelt, sondern eine Entschädigung in Form eines Verdienstausfalls nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) von der Gerichtskasse erstattet.
     
    Dieser ist – da er nach dem Brutto-Prinzip sowohl die Lohn- bzw. Einkommensteuer als auch die auf diesen Teil des Einkommens entfallenden Sozialabgaben enthält – wie das normale Einkommen zu versteuern. Die Sozialabgaben sind an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten. Da allerdings der Schöffe kaum in der Lage sein wird, die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen, kann er seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Gerichtskasse an seinen Arbeitgeber abtreten. Dieser führt Steuern und Sozialabgaben dann an die zuständigen Stellen ab. Dazu bedarf es allerdings der Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber.
     
    Sollte entgegen Ihrer Ankündigung eine Kürzung des Bruttoarbeitsentgelts erfolgen, gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass der Beitrag zur Rentenversicherung bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze nach dem Arbeitsentgelt berechnet wird, das er ohne die Schöffentätigkeit erzielt hätte. Der Antrag kann nur für künftige Zahlungen gestellt werden. Der Arbeitgeber ist an diesen Antrag gebunden und führt dann den vollen Beitrag ab. Er behält jedoch den normalerweise von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt ohne ehrenamtliche Tätigkeit und dem Arbeitsentgelt mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit entfällt, vom Lohn bzw. Gehalt des Versicherten ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.