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  • 01
    ehemalige Vollzeit Mitarbeiterin möchte in Semesterferien bei uns arbeiten

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgendes Anliegen.


    Eine, aktuell, ehemalige Mitarbeiterin von uns studiert aktuell (Ordentlich) und möchte wieder in ihrem erlernten Beruf in den Semesterferien (04.08.-19.09.2025) bei uns tätig werden. Gerne auch in allen, zukünftigen Semesterferien.


    Nach der Ausbildung war sie als duale Studentin für uns tätig und hat sich dazu entschieden, ein normales Vollzeitstudium aufzunehmen. Zwischen dem Ende des dualen Studiums im April 2024 und dem Beginn des aktuellen Studiums war sie bei uns unbefristet in Vollzeit angestellt und tätig. Zeitraum April 2024 bis März 2025. Das Beschäftigungsverhältnis ist ordentlich von der Studentin gekündigt worden.


    Die Mitarbeiterin hat das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht. Der Stundenlohn wird über dem Mindestlohn liegen. Eine Tätigkeit als Minijobberin ist nicht geplant. Geplante wöchentliche Arbeitszeit in den Semesterferien liegt bei 28 Stunden.


    Unsere Frage an Sie, insbesondere im Hinblick auf die bisherige Vorbeschäftigung:

    ->Startet eine Beschäftigung als Student komplett unabhängig von der bisherigen Beschäftigung? oder

    ->Gibt es mit der bisherigen, unbefristeten Vollzeit Beschäftigung Probleme im Bereich der Sozialversicherung, wenn wir sie als Werkstudentin bei uns einstellen?

    ->Hätte die Mitarbeiterin Nachteile, wenn wir sie als Werkstudentin einstellen (im Hinblick auf die KV?)

    ->Gibt es mit der bisherigen, unbefristeten Vollzeit Beschäftigung Probleme im Bereich der Sozialversicherung, wenn wir sie als kurzfristige Beschäftigte bei uns einstellen?

    ->Zählen dann die Arbeitstage bis Ende März auch ein (63 Arbeitstage)?

    ->Kann sie weiterhin Familienversichert bleiben?

    ->Können wir sie in diesem Jahr noch als kurzfristig Beschäftigte einstellen und ab 2026 als Werkstudentin?

    ->Wann wäre die Beschäftigung berufsmäßig?


    Vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: ehemalige Vollzeit Mitarbeiterin möchte in Semesterferien bei uns arbeiten

    Hallo K.E.,
     
    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: ehemalige Vollzeit Mitarbeiterin möchte in Semesterferien bei uns arbeiten

    Hallo K.E.,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld und möchten Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten mitteilen. Auf die noch offenen Fragen gehen wir dann nochmal speziell ein.  
     
    Nach Ihren Angaben gehen wir davon aus, dass die betroffene Person ihr Studium zum 01.04.2025 begonnen hat. Der zu diesem Zeitpunkt vollzogene „Statuswechsel“ von der Arbeitnehmerin zur Studentin hat zur Folge, dass für zukünftig vorzunehmende versicherungsrechtliche Beurteilungen Zeiten vor dem 01.04.2025 keine Berücksichtigung finden. 
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
     
    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.
     
    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
     
    Liegen hier die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vor, kann diese sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Beim Personenkreis der ordentlichen Studierenden ist generell nicht von Berufsmäßigkeit auszugehen.  
     
    Bezüglich der Frage zur Durchführbarkeit einer Familienversicherung von kurzfristig beschäftigten Studierenden unter 25 Jahren gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Verfügen Familienangehörige über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 535,00 €) überschreitet, unterstellt der Gesetzgeber, dass bei diesen Personen kein Schutzbedürfnis vorliegt. Deshalb ist eine Familienversicherung in diesen Fällen ausgeschlossen.
     
    Hingegen bleiben Entgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die befristet für die Dauer bis zu max. drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt werden, beim Gesamteinkommen unberücksichtigt, da es sich hier nicht um regelmäßiges Einkommen handelt.
     
    Zur Prüfung der Familienversicherung im Einzelfall empfehlen wir der betroffenen Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren. Liegen die Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht vor, wird der Krankenversicherungsschutz im Rahmen einer „Krankenversicherung der Studierenden (KVdS)“ durchgeführt.  
     
    Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Dies unabhängig davon, ob der Versicherungsschutz im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft (KVdS) oder über die Familienversicherung durchgeführt wird.
     
    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, im Anschluss an eine kurzfristige eine Werkstudentenbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber auszuüben.

    Allerdings ist hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.

    Die 26-Wochen-Regelung hat nur dann eine Bedeutung, wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung auf Basis des Werkstudentenprivilegs erfolgt und es sich um Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, die in den Abend- oder Nachtstunden/Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, handelt. Hier wäre zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) an nicht mehr als 26 Wochen eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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