Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    EEL-Meldung Krankengeld

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben für einen Mitarbeiter eine EEL-Meldung Krankengeld erstellt mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt für den letzten Zeitraum vor Unterbrechung. Daraufhin meldete sich die Krankenkasse und der Mitarbeiter, dass die Meldung falsch sei. Der Mitarbeiter erhält Gehalt, welches aber monatlich schwankt, auf Grund von Vertragsvereinbarungen. Die Krankenkasse möchte daher für die letzten drei Monate das tatsächliche Arbeitsentgelt gemeldet bekommen. Kann die Krankenkasse das so anfordern? In der Literatur heißt es, dass nur der letzte volle Zeitraum zu melden ist.


    Sind in dem "laufenden Brutto tatsächlich" auch Nachtzuschläge mit einzubeziehen? Auf Grund der Arbeitszeit (18.00 h bis 02.00 h) zahlt der Arbeitgeber regelmäßig steuer- und sozialversicherungsfreie Nachtzuschläge.


    Der Mitarbeiter erhält vom Arbeitgeber einen Firmenwagen. Bei Eintritt ins Krankengeld wurde der PKW aber beim Arbeitgeber auf den Hof gestellt, so dass der PKW während des Bezugs von Krankengeld nicht genutzt werden kann. Während der Lohnfortzahlung wurde der PKW noch abgerechnet. Der PKW dürfte doch somit bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt werden?


    Mit freundlichen Grüßen

    MP

  • 02
    RE: EEL-Meldung Krankengeld

    Hallo MP,
     
    für die Berechnung des Regelentgelts zur Ermittlung des Krankengeldes ist von dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV und der erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auszugehen. Hierzu gehören alle steuer- und damit beitragspflichtigen Bezüge für Arbeitsleistungen (z. B. Bruttoentgelt, geldwerter Vorteil aus der PKW-Nutzung) und Entgeltfortzahlung im gemeldeten Zeitraum. Dabei sind ausschließlich die der Beitragspflicht unterliegende Zuschläge zu berücksichtigen.
     
    Bei „schwankenden Bezügen“ ist für die Ermittlung des Regelentgelts in den Fällen, in denen der vom „Ergebnis der Arbeit“ abhängige Entgeltanspruch unterschiedlich hoch ist, das Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
     
    Dies ergibt sich aus § 47 SGB V in Verbindung mit dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 07.09.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 „zum Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV“.
     
    Letztendlich kann Ihr Sachverhalt nur mit der zuständigen Krankenkasse verbindlich geklärt werden. Daher empfehlen wir Ihnen, sich mit dieser erneut in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.