Expertenforum - EEL Meldung für Stundenlöhner mit schwankendem Entgelt

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  • 01
    EEL Meldung für Stundenlöhner mit schwankendem Entgelt

    Hallo,

    wir nutzen SAP HCM und gem. der Verfahrensbeschreibung übermitteln wir für einen Stundenlohn die Entgeltart 1 ausschließlich für einen Monat das Arbeitsentgelt. Das erfolgt auch, bei unregelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. D.h. die Mitarbeitenden erhalten jeden Monat ein unterschiedliches Entgelt.

    Ist jetzt nur ein Monat zu bescheinigen, da kein Akkordlohn vorliegt und auch das Entgelt nicht vom Arbeitsergebnis abhängt oder müssen wir auch dann 3 Monate bescheinigen? Wenn ja, aus welcher Gesetzesgrundlage/Verfahrensbeschreibung geht das hervor? Wir nutzen den SAP Standard und übermitteln diese Daten grundsätzlich für einen Monat.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


     

  • 02
    RE: EEL Meldung für Stundenlöhner mit schwankendem Entgelt

    Hallo Frau Weigelt,
     
    für die Ermittlung des Krankengeldes (z. B. bei Stundenlöhnern) ist bei der Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
     
    Wurde wie in Ihrem Fall keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, ist nach unserem Verständnis die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln. Für die Berechnung des Regelentgelts ist in den Fällen, in denen der vom Ergebnis der Arbeit erzielte Lohn von Monat zu Monat unterschiedlich hoch ist (schwankende Monatsbezüge), das Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch 90 zu teilen.
     
    Dies ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben vom 07.09.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 zum „Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGBV, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV“.
     
    In Zweifelsfällen sollte mit der zuständigen Krankenkasse verbindlich geklärt werden, welche Entgeltdaten ggf. für die Krankengeldermittlung in der Entgeltbescheinigung benötigt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: EEL Meldung für Stundenlöhner mit schwankendem Entgelt

    Vielen Dank.


    In dem Rundschreiben steht unter Punkt 4.1.3 Das das Regelentgelt für Arbeitnehmende mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung nach §47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V grundsätzlich aus dem im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt ermittelt wird.


    Dies wurde vom BSG mit Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 5/06 R – bestätigt. Nach dieser BSG-Entscheidung kann Krankengeld grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die Versicherte in dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Bemessungszeitraum als Arbeitsentgelt bezogen haben und die wegen der Arbeitsunfähigkeit entfallen. Unberücksichtigt bleibt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bemessungszeitraums, insbesondere nach dem Eintritt des Leistungsfalls, entwickelt.


    Unsere Mitarbeiter haben eine flexible Arbeitszeitregelung. Ist es dann nicht doch korrekt, nur einen Monat zu bescheinigen? Es ist kein Entgelt, welches vom Ergebnis der Arbeit abhängt (Akkord- oder Stücklohn).


    Mit freundlichen Grüßen

    Patricia Weigelt




     

  • 04
    RE: EEL Meldung für Stundenlöhner mit schwankendem Entgelt

    Hallo Frau Weigelt,
     
    sofern der Mitarbeiter in Ihrem Fall nach den nun mitgeteilten Informationen tatsächlich im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung mit Wertguthabenvereinbarung beschäftigt ist, stimmen wir Ihnen zu, dass die sich aus dem Punkt 4.1.3 ergebenden Regelungen des betreffenden Rundschreibens anzuwenden wären. 
     
    Zur weiteren Vorgehensweise,  welche Entgeltdaten für die Krankengeldermittlung in der Entgeltbescheinigung benötigt werden, empfehlen wir Ihnen nochmals, dies mit der  zuständigen Krankenkasse zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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