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  • 01
    eAu: Folgebescheinigung - Gleiche Erkrankung oder neuer Fall (andere Diagnose und ggf. LFZ?)

    Guten Tag,


    im Zusammenhang mit dem Abruf von eAU Daten stellt sich für uns die Frage ob sich für uns neue LFZ Pflichten ergeben oder nicht. Wirklich ableiten kann man es aus dem Rückmeldeergebnis nicht.


    Folgendes Beispiel angelehnt an einen reellen Fall:

    Mitarbeiter befindet sich bereits seit mehreren Wochen im Krankenstand, bezieht mittlerweile für die dahinterliegende Diagnose Krankengeld.

    Nun lief die letzte AU ab. Er meldete sich bei uns und gab an sich irgendetwas gebrochen zu haben. Folglich wäre er weitere 4 Wochen krankgeschrieben.


    Eine Rückmeldung der KK liegt vor, der Zeitraum stimmt.

    Als Bescheinigungsart ist "Folgebescheinigung" angegeben.


    Wie bekommen wir hier nun Kenntnis ob die "neue" AU weiterhin ins Krankengeld-Thema (eine andere Problematik) fällt oder ob sich aus der neuen AU eine Leistungsverpflichtung (Lohnfortzahlung) für uns als Arbeitgeber ergibt?

  • 02
    RE: eAu: Folgebescheinigung - Gleiche Erkrankung oder neuer Fall (andere Diagnose und ggf. LFZ?)

    Hallo Herr Pötzsch,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung aufgrund des erhöhten Nachfrageaufkommens im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: eAu: Folgebescheinigung - Gleiche Erkrankung oder neuer Fall (andere Diagnose und ggf. LFZ?)

    Hallo Herr Pötzsch,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Seit dem 01.01.2026 hat die zuständige Krankenkasse „kraft Gesetzes“ nach dem Ende des Krankengeldbezugs unverzüglich eine Meldung mit dem Meldegrund „62“ an den Arbeitgeber zu übermitteln, welches den Beginn und das Ende der geleisteten Krankengeldzahlung enthält. Wenn wir davon ausgehen, dass in Ihrem Sachverhalt eine solche Rückmeldung bisher nicht erfolgte, ist davon auszugehen, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt ärztlich festgestellt wurde, bei dem die Arbeitsunfähigkeit wegen der vorherigen Erkrankung noch bestand. Verstärkt wird dies durch die Tatsache, dass in dem Feld Bescheinigungsart „Folgenachweis“ angegeben wurde.

    In Zweifelfällen ist es empfehlenswert, dies mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  

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