Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    eAU - Ersatzverfahren

    Liebes Expertenteam,


    unsere Mitarbeiter melden sich zuverlässig bei uns als Arbeitgeber krank, allerdings ist oft unklar, ob es nun eine eAU gibt oder nicht. Problematisch ist das vor allem dann, wenn ihnen von der Arztpraxis ein Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit ausgehändigt wurde.

    Wie ist für den Versicherten erkennbar, ob er die Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlegen muss oder nicht?

    Wie sind die Praxiserfahrungen, wenn im Rahmen des eAU-Meldeverfahrens das Ersatzverfahren angewendet wird? Ist die Verwendung des Formulars e_010 ein Indiz für die Anwendung des Ersatzverfahrens? Muss der Versicherte die Ausfertigung der Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlegen oder übermittelt die Arztpraxis die Dokumente, welche bei ihnen erfasst werden, sodass der Arbeitgeber trotzdem eine eAU abrufen kann?


    Besten Dank und viele Grüße

    V.Schießl

     

  • 02
    RE: eAU - Ersatzverfahren

    Guten Tag,
     
    mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermittelt die Arztpraxis im Regelfall die Krankmeldung elektronisch an die zuständige Krankenkasse.
    Durch die elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung muss der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber grds.keine Bescheinigung mehr vorlegen, ist aber trotzdem verpflichtet seinen Arbeitgeber über seine Krankschreibung zu informieren..
     
    Der Arbeitgeber kann seit dem 01.01.2023 bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers den Arbeitsunfähigkeitsnachweis (ohne Diagnosen) elektronisch abrufen.
     
    Wenn die elektronische Datenübermittlung an die Krankenkasse vorübergehend nicht möglich ist, werden die Daten in der Praxissoftware gespeichert und der Versand an die Krankenkasse erfolgt, sobald eine Übermittlung wieder möglich ist.
    Wenn der Patient/die Patientin noch in der Praxis ist, wird ein Ausdruck (Stylesheet) erstellt, welches über den Versicherten schnellstmöglich an seine Krankenkasse weiterzuleiten ist.
    Hat der Patient/die Patientin die Praxis bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse versenden.
    Aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung des Arbeitsunfähigkeitsnachweis von der Arztpraxis an die Krankenkasse, kann es evtl. zu Problemen beim Abruf der Daten seitens des Arbeitgebers kommen, weil diese noch nicht bei der Krankenkasse vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.