Expertenforum - eAu bei ausgesteuerten Mitarbeitern

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  • 01
    eAu bei ausgesteuerten Mitarbeitern

    Hallo liebes Expertenteam,


    ein Mitarbeiter wurde ausgesteuert und entsprechend mit den Meldegrund 30 abgemeldet. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch fort. Bekommen wir nun weiterhin Antworten auf die eAU-Anfragen, oder ist nun nur noch die Agentur für Arbeit berechtigt diese Anfrage elektronisch beantwortet zu bekommen? Sind wir weiterhin berechtigt die eAU-Anfrage zu stellen?


    Danke & Beste Grüße

     

  • 02
    RE: eAu bei ausgesteuerten Mitarbeitern

    Hallo SiKo,
     
    Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit (AU) zu unterrichten. Dies ist auch für das elektronischen Übermittlungsverfahren von Bedeutung, weil der Arbeitgeber nur dann die AU-Zeiten abrufen darf, wenn die betroffene Person die bestehende Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.
     
    Ein Abruf der eAU bei der Krankenkasse darf nur durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt ist. Eine Berechtigung zum Abruf der eAU durch den Arbeitgeber liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der AU bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und die abzurufende AU oder ein stationärer Aufenthalt sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt wurde.
     
    Ein elektronischer Abruf der AU-Zeiten durch den Arbeitgeber im eAU-Verfahren ist maximal bis zum Ende der Entgeltfortzahlung und danach im EEL-Verfahren maximal bis zum Ende der Entgeltersatzleistung abrufbar.  
     
    Aufgrund der oben ausgeführten Grundsätze ist der Arbeitgeber aus  sozialversicherungsrechtlicher Sicht in einem solchen Fall nicht mehr „berechtigt“, eine Anfrage im Rahmen des eAU-Verfahrens bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.  
     
    Da das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall noch nicht gekündigt wurde und weiter fortbesteht, kann der Arbeitgeber nach unserem Kenntnisstand weiterhin auf den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit außerhalb des eAU-Verfahrens bestehen. Da in einer solchen Konstellation schwerpunktmäßig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, können wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums darüber hinaus keine weitere Stellungnahme abgeben.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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