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  • 01
    e-AU Flickenteppich vs. AU durch unterschiedliche Ärzte

    Guten Tag,

    im Rahmen des e-AU Abrufs sieht man als AG keine Infos mehr zum Aussteller der AU.

    Uns liegt eine Erstbescheinigung vor, alle weiteren e-AU sind bisher als "Folgebescheinigung" deklariert.


    Zum allgemeinen Verständnis wäre hier einmal interessant zu wissen ob "Folgebescheinigung" bedeutet, dass die AU aus der gleichen Arztpraxis kommt.

    Oder könnte ein MA theoretisch vom (Haus-)Arzt eine Erstbescheinigung erhalten - im Zuge des Behandlungsprozesses kommt ggf. ein Facharzt ins Spiel, der dann die folgenden Krankschreibungen ausstellt.


    Muss ein nachgelagert tätiger Facharzt bei seiner 1. ausgestellten AU wieder eine Erstbescheinigung stellen oder kann er direkt als Folgebescheinigung deklarieren, wenn der Patient / Mitarbeiter schon eine Krankschreibung hat?

  • 02
    RE: e-AU Flickenteppich vs. AU durch unterschiedliche Ärzte

    Hallo Herr Pötzsch,
     
    an der Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen hat sich auch durch die Einführung des eAU-Verfahrens nichts geändert.
     
    Eine Erstbescheinigung ist gemäß § 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-Richtlinien) auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt wird. Eine weitergehende Konkretisierung hierzu ist den AU-Richtlinien nicht zu entnehmen.
     
    Sofern bereits eine vorhergehende Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt bescheinigt wurde, könnte nach unserer Einschätzung der Facharzt bei durchgängig bestehender weiterer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Diagnose eine Folgebescheinigung attestieren, soweit ihm die vorherige Krankschreibung durch den Hausarzt bekannt ist. Da in der Praxis oftmals dem Facharzt die Information über eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt ist, stellt dieser meist eine Erstbescheinigung aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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