Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

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  • 01
    Durchschnittliches Entgelt bei Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,

    wir haben eine Mitarbeiterin die seit 09.01.2026 komplett im Beschäftigungsverbot ist.

    Sie hat bereits vor geraumer Zeit ihre Arbeitszeit vertraglich zum 01.02.2026 reduziert. Sie ist der Meinung dass nach Paragraph 18 des MSchG das durchschnittliche Entgelt der letzten 3 Monate auch für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zu zahlen ist. Ist das wirklich korrekt so, so dass die Arbeitszeitreduzierung gehaltlich nun vor der Geburt des Kindes gar nicht mehr zum greifen kommt?

    Vielen Dank vorab.

    Viele Grüße,

    J. Neusch

  • 02
    RE: Durchschnittliches Entgelt bei Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Durchschnittliches Entgelt bei Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Auffassung Ihrer Mitarbeiterin ist nicht korrekt.


    § 21 Abs. 4 MuSchG regelt auch für den Mutterschutzlohn gemäß § 18 MuSchG, dass Minderungen der Arbeitsentgelthöhe zu berücksichtigen sind. Das heißt, für den Zeitraum vom 9. Januar 2026 bis 31. Januar 2026 kann die Mitarbeiterin tatsächlich Mutterschutzlohn auf Grundlage der zuvor erzielten höheren Vergütung verlangen, ab 1. Februar 2026 dann nur noch in der geringeren Höhe unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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