Guten Tag,
wir haben eine Mitarbeiterin die seit 09.01.2026 komplett im Beschäftigungsverbot ist.
Sie hat bereits vor geraumer Zeit ihre Arbeitszeit vertraglich zum 01.02.2026 reduziert. Sie ist der Meinung dass nach Paragraph 18 des MSchG das durchschnittliche Entgelt der letzten 3 Monate auch für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zu zahlen ist. Ist das wirklich korrekt so, so dass die Arbeitszeitreduzierung gehaltlich nun vor der Geburt des Kindes gar nicht mehr zum greifen kommt?
Vielen Dank vorab.
Viele Grüße,
J. Neusch