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  • 01
    DÜ-Verfahren für Beitragsberechnung PV - Anzahl der Kinder

    Guten Tag,

    ab 01. Juli 2025 gibt es das DÜ-Verfahren zur Feststellung der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder.

    Auf welcher Grundlage basieren diese Angaben? Hätte der Arbeitgeber im Vorfeld etwas melden müssen?

    Oder werden zentrale Daten eingesteuert?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: DÜ-Verfahren für Beitragsberechnung PV - Anzahl der Kinder

    Hallo Lohn,

    durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten seit dem 01.07.2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden. Damit wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt.

    Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder besteht in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 die Möglichkeit, sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen (vereinfachtes Verfahren) oder sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen. Alternativ kann der Arbeitgeber auch die Einführung des digitalen Verfahrens abwarten. 

    Hinsichtlich des Nachweises der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder für die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung wird zum 01.07.2025 ein digitales Verfahren eingeführt. Damit verbunden besteht eine neue Meldeverpflichtung für den Arbeitgeber.
    Die Teilnahme an den "Gemeinsamen Grundsätzen für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung" (DaBPV) ist für alle Arbeitgeber obligatorisch, sofern sie zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind. 

    Unter Angabe aller erforderlichen Zuordnungskriterien und Anfragedaten wird die Anmeldung (auch Anfrage genannt) über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) oder über die Deutsche Rentenversicherung (DSRV) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Zur Beantwortung der Anfragen wird auf die beim BZSt für Zwecke des Lohnsteuerabzuges vorliegenden steuerlichen Daten gemäß den §§ 39, 39e EStG zurückgegriffen.

    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie u.a. den Grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025 entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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