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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Duales Studium

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich benötige Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

    1) Eine Mitarbeiterin wird als duale Studentin eingestellt. Es gibt ein Kooperationsvertrag mit der Hochschule. Es wird vereinbart, dass sowohl die monatlichen Studiengebühren wie auch das Semesterticket vom Arbeitgeber getragen werden. Ist auch das Semesterticket steuer- und SV frei??

    2) Eine weitere Mitarbeiterin wird ebenfalls als duale Studentin eingestellt. Hier wurde aber der Studienvertrag mit der Mitarbeiterin abgeschlossen. Hier werden sowohl die Semestergebühren + die Einschreibegebühren und die Prüfungsgebühren aufgelistet. Wie verhält es sich hier mit der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Nebenleistungen (Einschreibe- u. Prüfungsgebühren) und muss der Vertrag auf die Mandanten umgeschrieben werden?

    Und die Wochenarbeitszeit lt. Arbeitsvertag soll bei 20 Stunden liegen und an der Hochschule sollen ebenfalls 20 Stunden anfallen. Jetzt hat die Mitarbeiterin auch noch eine geringfügige Beschäftigung? Muss der Arbeitgeber hier etwas beachten??

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Mfg

    A. Wy

     

  • 02
    RE: Duales Studium

    Hallo a.wy,
     
    zunächst einmal gehen wir davon aus, dass es sich in beiden Fällen um Personen handelt, die einen dualen Studiengang ausüben.    
     
    Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen grundsätzlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich. Dies bedeutet gleichzeitig das Entstehen von Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt nicht nur während der vorlesungsfreien Zeit, in der ggf. die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, sondern während der gesamten Dauer des Studiums.
     
    Dabei werden die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Nicht zum Arbeitsentgelt gehören die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren (hier: Semester-, Einschreibe- und Prüfungsgebühren), sofern das eigenbetriebliche Interesse an der Übernahme im Vordergrund steht. Sachzuwendungen in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen (z. B. Semesterticket), die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden, unterliegen der Steuerfreiheit und sind ebenfalls beitragsfrei zur Sozialversicherung
     
    „Duale Studenten“ können – sozialversicherungsrechtlich – zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) bei einem anderen Arbeitgeber ausüben. Eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte erfolgt hierbei nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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