Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Dualer Student praxisintegriertes Studium

    Wir haben einen Dualer Studenten (praxisintegriertes Studium)

    Arbeitnehmertyp: Auszubildender

    Personengruppe: 102 = Auszubildende ohne besondere Merkmale

    Keine Midijobregelung

    Vergütung über 325 unter 2000,00 € im Monat

    SV-Pflichtig RV,KV,PV,AV

    Ist das so richtig?

     

  • 02
    RE: Dualer Student praxisintegriertes Studium

    Hallo Personal,
     
    Teilnehmer an „praxisintegrierten“ dualen Studiengängen sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „102“). Der Übergangsbereich findet keine Anwendung.
     
    Somit ist die von Ihnen getroffene Einschätzung bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines praxisorientierten dualen Studiums korrekt.
     
    Darüber hinaus ist zu beachten, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen während der Praxisphasen arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer oder Auszubildende im Sinne des BBiG anzusehen sind, wenn das Praktikum in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird. Aufgrund dessen sind seitens der Arbeitgeber für diese Personen keine Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen. Eine Erstattung ist demzufolge ausgeschlossen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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